Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
94/08/0131
GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 2
(diese Grundsätze sind auch auf die durch die BeschäftigungssicherungsNov 1993, BGBl 1993/502, geänderte Fassung des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG übertragbar)
Ein Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und Umschulungsmaßnahmen als "Arbeitstraining" ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings", Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267). Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.