Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0189 E 2. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den Paragraph 66, Absatz eins, JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994030261_19941130X01

Rechtssatz für 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0012 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994030261_19941130X02

Rechtssatz für 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0189 E 2. Dezember 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Wird an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet, ohne daß dort auch insbesonders übernachtet wird, so fehlt es an dem für den Begriff des Wohnsitzes wesentlichen tatsächlichen Moment der Niederlassung in diesem Ort.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994030261_19941130X03

Rechtssatz für 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs1 litb;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in einer bestimmten Gemeinde ist der polizeilichen Anmeldung an sich schon geringes Gewicht beizumessen. Wenn aber die polizeiliche Meldung wegen einer anstehenden Jagdvergabe vorgenommen wurde, so kann daraus zwar auf die Absicht geschlossen werden, als Mitglied einer Jagdgesellschaft oder allenfalls allein ein Jagdausübungsrecht in der Gemeindejagd zu pachten, nicht aber auf die Absicht, sich in der Gemeinde dauerhaft niederzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994030261_19941130X04

Rechtssatz für 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 1978 §33 Abs1 litb;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs6;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Anordnung der Versteigerung nach Paragraph 33, Absatz 6, Krnt JagdG 1978 ist eine von der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses (Paragraph 33, Absatz 2, Krnt JagdG 1978) getrennte Sache, deren Unterlassung somit keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben kann, mit welchem der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung öffentliche Versteigerung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994030261_19941130X05

Rechtssatz für 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 1978 §33 Abs1 litb;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs6;
JagdRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Krnt JagdG 1978 ist die öffentliche Versteigerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, was auch für den Fall gilt, daß der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung öffentliche Versteigerung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994030261_19941130X06

Entscheidungstext 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §3 Z3;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs1 litb;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs6;
JagdRallg;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Gemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Juli 1994, Zl. KUVS-K1-53/9/94, betreffend freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 25. November 1993 wurde der Beschluß des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde römisch zehn vom 4. Mai 1993 auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd "K" an den Jagdverein "G" vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2000 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2 und Absatz 5, des Kärntner Jagdgesetzes 1978, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1978, (JG), genehmigt. Gegen diesen Bescheid erhoben einzelne Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 33, Absatz 9, JG Berufung. Sie brachten u.a. vor, Mitglieder des Jagdvereines "G" seien Hermann K, Thomas P, Dr. Harald B, Georg J und Werner A. Hermann K und Dr. Harald B hätten ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde römisch zehn. Auch Georg J habe seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in römisch zehn; sein Wohnsitz befinde sich vielmehr in H. Dort wohne er mit seiner Familie und seine Kinder besuchten dort die Schule. Seine römisch zehn anführende Anschrift sei irreführend, weil sich an jener Adresse lediglich eine Zuhube befinde, die keinesfalls als Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung angesehen werden könne. Werner A halte sich derzeit in Kanada auf. Der Jagdverein "G" erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, JG, weil nicht der überwiegende Teil seiner Mitglieder den ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde römisch zehn habe.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme zur Berufung u.a. vor, Georg J habe zwar einen Wohnsitz in H, einen weiteren aber in G, Gemeinde römisch zehn. Georg J habe in G eine Landwirtschaft mit Milchkühen zu betreuen. Seine Gattin und seine Kinder wohnten in H, weil die Kinder dort die besseren Möglichkeiten zum Schulbesuch hätten. Georg J müsse ständig in G seine Milchkühe versorgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und versagte dem Beschluß des Gemeinderates der Beschwerdeführerin die Genehmigung. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht traf sie u.a. die Feststellung, Georg J sei seit 1. Jänner 1993 in der Gemeinde römisch zehn gemeldet. Er sei seit seiner Geburt in H wohnhaft. Er sei verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 9, 7 und 2 Jahren. Die schulpflichtigen Kinder besuchten die Schule in H. Georg J sei Vollerwerbslandwirt und habe seit 1. Dezember 1987 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters in H gepachtet. Die Pachtliegenschaften hätten ein Ausmaß von 147 ha, wobei 105 ha in der Gemeinde römisch zehn und 42 ha in der Gemeinde H lägen. In G befände sich eine Zuhube, welche von Georg J mitbewirtschaftet werde. Diese bestünde aus drei Gebäuden, nämlich einem Haus, einem Stall und einem Nebengebäude. Die Baulichkeiten gehörten Georg Js Vater. Die in H eingestellten Rinder (ca. 50 Stück) würden jeweils Ende Mai auf die Alm nach G aufgetrieben und blieben bis zum Schneefall dort. Auch die Milchkühe verbrächten den Sommer auf der Zuhube. Die Gattin von Georg J sei Bäuerin und halte sich vorwiegend in H auf. Sie sei nur fallweise auf der Zuhube anwesend. In den Sommermonaten würden die auf der Zuhube in G gehaltenen Kühe täglich gemolken, die Milch werde von dort nach H gebracht. Am 4. Juni 1993 hätten sich die Rinder noch in G befunden. Georg J sei Mitglied des Gesangsvereines in H und Mitglied des Jagdvereines H römisch eins. Für die Landtagswahl am 13. März 1994 sei er in der Wählerevidenz der Gemeinde H eingetragen gewesen. Gleiches gelte für die letzte Bundespräsidentenwahl. In H befänden sich mehrere Betriebsgebäude (Rinderstall, Schweinestall, Maschinenhütte, Getreidekasten, Räuchergebäude) sowie ein Wohnhaus des Georg J. Die Gattin und die Kinder des Georg J seien nur in H gemeldet. Georg J habe nach seinen eigenen Angaben die polizeiliche Meldung in der Gemeinde römisch zehn ab 1. Jänner 1993 wegen der heranstehenden verfahrensgegenständlichen Jagdvergabe vorgenommen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, Georg J habe seinen ordentlichen Wohnsitz in H. Umstände, die einen weiteren ordentlichen Wohnsitz in G, Gemeinde römisch zehn, begründen hätten können, lägen nicht vor. Die Tatsache der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen allein vermöge einen ordentlichen Wohnsitz nicht zu begründen. Dies auch dann nicht, wenn aus dieser Bewirtschaftung ein Großteil der Erträgnisse einer Vollerwerbslandwirtschaft erwüchsen. Gesellschaftlich sei Georg J in der Gemeinde römisch zehn überhaupt nicht integriert gewesen. Die Vereinsmitglieder Hermann K und Dr. Harald B hätten unbestrittenermaßen keinen Wohnsitz in der Gemeinde römisch zehn. Da somit zumindest drei der fünf Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei keinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde römisch zehn gehabt hätten, seien die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, JG nicht erfüllt, sodaß dem Verpachtungsbeschluß die Genehmigung versagt werden müsse. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise werde auf Paragraph 33, Absatz 6, JG hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 33, JG lautet:

"Verpachtung aus freier Hand

  1. Absatz eins,Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt, den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
    1. Litera a
      die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
    2. Litera b
      die Jagd an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder an einen Einzelpächter (Mitpächter), der in der Gemeinde ortsansässig ist, vergeben wird, oder ...
    3. Litera c
      ...
    4. Litera d
      ...

  1. Absatz 2,Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a, b und d auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94,) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Absatz eins, Litera c, vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  1. Absatz 3,...

  1. Absatz 4,...

  1. Absatz 5,Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Absatz eins, Litera a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.

  1. Absatz 6,Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

  1. Absatz 7,Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).

  1. Absatz 8,...

  1. Absatz 9,Eigentümer im Sinne der Absatz eins, Litera c,, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht."

Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, daß die belangte Behörde einen ordentlichen Wohnsitz des Georg J in der Gemeinde römisch zehn nicht angenommen habe. Weil Georg J sich erst am 1. Jänner 1993 entschlossen habe, seinen weiteren ordentlichen Wohnsitz in römisch zehn zu begründen, sei er noch nicht in der Lage gewesen, sein gesellschaftliches Leben dorthin zu verlegen. Der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung befände sich jedoch in römisch zehn. Daß dies für die gesellschaftliche Betätigung (noch) nicht gelte, stehe der Annahme eines Wohnsitzes nicht entgegen. Georg J habe bei seiner Einvernahme deponiert, daß er seinen weiteren ordentlichen Wohnsitz nicht zuletzt deshalb in römisch zehn begründet habe, um auf den von ihm gepachteten und in Zukunft in sein Eigentum übergehenden Liegenschaften selbst die Jagd ausüben zu können. Bereits dieses Motiv allein stelle eine gesellschaftliche Betätigung dar. Im übrigen sei die Mitgliedschaft an einer Jagdgesellschaft der Mitgliedschaft an einem Gesangsverein zumindest gleichwertig. Es sei auch verfassungsrechtlich bedenklich, einen Grundbesitzer - Georg J sei als Grundbesitzer anzusehen - mit dem Hinweis, er habe keinen ordentlichen Wohnsitz auf dem von ihm bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, von der Jagd auszuschließen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1987, Zl. 87/03/0189) wird der Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden, den Paragraph 66, Absatz eins, JN hiefür gesetzt hat. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Begriff des Wohnsitzes schließt demnach ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.

Der Umstand, daß ein (großer) Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den Georg J von seinem Vater gepachtet hat und bewirtschaftet, in römisch zehn liegt und Georg J sich daher aus beruflichen Gründen regelmäßig in römisch zehn aufhält, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in römisch zehn nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, daß Georg J täglich die Milch nach H bringe; dort besitzt Georg J ein Wohnhaus und es wohnen dort seine Gattin und seine Kinder. Weder aus den Feststellungen der belangten Behörde noch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß Georg J in römisch zehn (und damit nicht in H) übernachtet habe. Mangels derartiger Übernachtungen fehlt es aber schon an dem für den Begriff des Wohnsitzes wesentlichen tatsächlichen Moment der Niederlassung in römisch zehn vergleiche nochmals hg. Erkenntnis Zl. 87/03/0189). Davon abgesehen liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die eine allfällige Niederlassungsabsicht äußerlich erkennen ließen und auf einen dauernden Aufenthalt deuten würden. Der polizeilichen Anmeldung ist an sich schon geringes Gewicht beizumessen, wenn aber Georg J vorbringt, die polizeiliche Meldung wegen der anstehenden Jagdvergabe vorgenommen zu haben, so kann daraus zwar auf die Absicht geschlossen werden, als Mitglied einer Jagdgesellschaft oder allenfalls allein ein Jagdausübungsrecht zu pachten, nicht aber auf die Absicht, sich in römisch zehn dauerhaft niederzulassen. Auch der Umstand, daß Georg J dem Jagdverein "G" beigetreten ist, läßt nicht auf die Niederlassungsabsicht schließen.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes hinsichtlich Georg J keinen Wohnsitz in römisch zehn angenommen hat.

Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, JG sind für den gegenständlichen Fall schon deshalb nicht von Relevanz, weil Georg J nicht Eigentümer der Grundstücke in römisch zehn ist.

Wenn somit die belangte Behörde die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, JG im gegenständlichen Fall als nicht erfüllt ansah, weil drei der fünf Mitglieder des pachtenden Vereins, nämlich Hermann K, Dr. Harald B und Georg J, ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde römisch zehn haben, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf die zusätzlichen Beschwerdeausführungen betreffend den ordentlichen Wohnsitz des weiteren Vereinsmitgliedes Werner A war mangels Relevanz für das Schicksal der Beschwerde nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin bringt schließlich unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die belangte Behörde hätte, weil sie den Beschluß des Gemeinderates der Beschwerdeführerin im Instanzenzug nicht genehmigt habe, gemäß Paragraph 33, Absatz 6, JG die öffentliche Versteigerung anordnen müssen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß die Anordnung der Versteigerung eine von der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses getrennte Sache ist, deren Unterlassung somit keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben kann. Im übrigen ist gemäß Paragraph 33, Absatz 6, JG die öffentliche Versteigerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, was auch für den Fall gilt, daß der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den zu Zl. AW 94/03/0042 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung öffentliche Versteigerung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1994030261_19941130X00