Verwaltungsgerichtshof
30.11.1994
94/03/0261
Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Krnt JagdG 1978 ist die öffentliche Versteigerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, was auch für den Fall gilt, daß der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.