Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Geschäftszahl

94/03/0261

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Krnt JagdG 1978 ist die öffentliche Versteigerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, was auch für den Fall gilt, daß der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.