Verwaltungsgerichtshof
30.11.1994
94/03/0261
Die Anordnung der Versteigerung nach Paragraph 33, Absatz 6, Krnt JagdG 1978 ist eine von der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses (Paragraph 33, Absatz 2, Krnt JagdG 1978) getrennte Sache, deren Unterlassung somit keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben kann, mit welchem der freihändigen Verpachtung erst im Instanzenzug die Genehmigung versagt wird.