Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Geschäftszahl

94/03/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0189 E 2. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den Paragraph 66, Absatz eins, JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).