Verwaltungsgerichtshof
30.11.1994
94/03/0261
GRS wie 87/03/0189 E 2. Dezember 1987 RS 1
Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den Paragraph 66, Absatz eins, JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).