Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/02/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0258

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §16 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/023/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0119 3 (hier: Stichprobenartige Besuche durch den Arbeitgeber stellen keine ausreichende Kontrolle dar).

Stammrechtssatz

Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob es der Arbeitgeber (bzw in Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0487).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020258.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020258_19940923X01

Rechtssatz für 94/02/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/02/0258

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/023/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 91/19/0345 5

Stammrechtssatz

Eine Person, die ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zustimmt, muß sich bewußt sein, daß dies der Sicherstellung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften auf dem entsprechenden Gebiet dienen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020258.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020258_19940923X02

Rechtssatz für 94/02/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/02/0258

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/023/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0181 3

Stammrechtssatz

Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis E 12.11.1993, 91/19/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020258.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020258_19940923X03

Entscheidungstext 94/02/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0258

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §16 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs4;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/023/0259

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. April 1994, Zl. UVS 30.11/76/93-8, betreffend Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung, sowie Zl. UVS 303.11/4/93-10, betreffend Übertretung des Paragraph 16, Absatz 4, der Bauarbeiterschutzverordnung,

Spruch

römisch eins. den Beschluß gefaßt:

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung, richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Übertretung des Paragraph 16, Absatz 4, der Bauarbeiterschutzverordnung, richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt G vom 13. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß die S. AG auf einer örtlich näher umschriebenen Baustelle am 7. August 1991 zwei namentlich genannte Arbeitnehmer in einer Künette in einer Tiefe von 2,5 m beschäftigt habe, a) obwohl diese Künette, die eine Länge von über 10 m aufgewiesen habe, nicht gepölzt gewesen und auch eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Abböschung nicht gegeben gewesen sei; b) weiters sei diese Baustelle, die am 15. Juli 1991 begonnen worden sei, bis 7. August 1991 nicht dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet worden, obwohl dies bei der länger als sechs Tage dauernden Baustelle bei Beschäftigung von Dienstnehmern erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen, und zwar zu a) nach Paragraph 16, Absatz 4, der Bauarbeiterschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie zu b) nach Paragraph 5, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit denselben Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen und zwar zu a) S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und zu b) S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13. April 1994 hinsichtlich Punkt a) (durch die Kammer) sowie hinsichtlich Punkt b) (durch das Einzelmitglied) jeweils als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zu römisch eins. (Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung):

Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu römisch zwei. (Übertretung des Paragraph 16, Absatz 4, der Bauarbeiterschutzverordnung):

Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, der Bauarbeiterschutzverordnung müssen Künetten, die nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m auf jeden Fall gepölzt werden. Bei Vorliegen von schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch Straßenverkehr oder ähnlichen Einwirkungen, ist auch schon bei geringerer Tiefe zu pölzen. Ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, in dem er vermeint, an Stelle der erforderlichen Pölzung hätte auch mit der - von ihm behaupteten - Abschrägung der Seitenränder der Künette das Auslangen gefunden werden können. Die von ihm in diesem Zusammenhang vorgetragene Verfahrensrüge ist daher schon vom Ansatzpunkt her verfehlt. Auch braucht sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Arbeiter seien im gegenständlichen Fall nicht am Fuße der Künette, sondern auf Rohren in einer Tiefe von rund 1 bis 1,10 m aufhältig gewesen, nicht weiter auseinanderzusetzen, weil es sich dabei - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hervorhebt - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes beruft, ist zu bemerken: Nach Paragraph 31, Absatz 5, leg. cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 91/19/0119) ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Insbesondere entspricht es auch der ständigen hg.

Rechtsprechung vergleiche das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993), daß stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen, wobei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht hervorgehoben hat, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, im Zeitraum Juni 1991 bis November 1991 nur einmal die in Rede stehende Baustelle besucht zu haben. Mit einer "Bespitzelung" des Bevollmächtigten - so die Ausführungen in der Beschwerde - hat eine wirksame Kontrolle nichts zu tun.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er im Jahre 1991 1000 Baustellen zu beaufsichtigen hatte, gibt Anlaß zu der Bemerkung, daß die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gerade unter anderem deshalb geschaffen wurde, um bei Unternehmen größeren Umfanges mit zahlreichen Betriebsstätten oder Geschäftszweigen einen verantwortlichen Vertreter für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete zu bestellen; eine Person, die ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zustimmt vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, VStG), muß sich bewußt sein, daß dies der Sicherstellung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften auf dem entsprechenden Gebiet dienen soll. Wollte man dieser Person nicht ein entsprechendes Maß der Möglichkeit der Sorge für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zumuten, so hieße dies den Sinn der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu negieren. Dem Beschwerdeführer wäre es daher oblegen, sich vor seiner Zustimmung zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für einen derart großen räumlich-organisatorischen Geltungsbereich über die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, für die Sicherstellung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften effektiv zu sorgen, klar zu werden und allenfalls seiner Bestellung nicht zuzustimmen vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0345).

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, die (in der Künette angetroffenen) Arbeiter hätten "aus eigenem Antrieb" gehandelt, gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/02/0181), welches aber - wie oben dargelegt - im Beschwerdefall nicht vorhanden war.

Die Beschwerde erweist sich sohin in diesem Umfang als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Ein Kostenzuspruch in der Beschwerdesache zu römisch eins. (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde) findet nicht statt. Aus dem selben Grund ist der belangten Behörde lediglich die Hälfte des Vorlageaufwandes zuzusprechen, zumal die Aktenvorlage für beide Beschwerden gemeinsam erfolgte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zlen. 94/02/0006, 0007).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020258.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994020258_19940923X00