Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/02/0258
GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0181 3
Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis E 12.11.1993, 91/19/0188).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/023/0259