Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/02/0258
GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0119 3
(hier: Stichprobenartige Besuche durch den Arbeitgeber stellen keine ausreichende Kontrolle dar).
Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob es der Arbeitgeber (bzw in Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0487).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/023/0259