Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §50;
KO §81;
KO §83;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners und ist daher den in Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO angeführten Vertretern zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X01

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §50;
KO §81;
KO §83;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Masseverwalters, als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners die Steuern, die aus dessen verwalteten Vermögen zu entrichten sind, nach Maßgabe der KO aus den Mitteln der Masse zu bezahlen, ist - ebenso wie die Verpflichtung zur Erfüllung anderer steuerlicher Obliegenheiten des Gemeinschuldners (zB Abgabe von Getränkesteuererklärungen) - eine persönliche Verpflichtung des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat (Hinweis E 15.5.1987, 85/17/0104, 0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X02

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0251 1

Stammrechtssatz

Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO unter der Sanktion des Paragraph 9, Absatz eins, BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X03

Rechtssatz für 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 8 (hier: Die Behörde hätte festzustellen gehabt, ob und wieso der Masseverwalter den Angaben des Gemeinschuldners über die Ordungsgemäßheit der Buchhaltung hätte mißtrauen müssen und weshalb die vom Masseverwalter beantragte Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens erheblich zu spät kam. Unbegründet blieb weiters, warum dem Masseverwalter auch nach dem Schließungsantrag noch ein strafrechtlich relevantes schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden konnte. Der Masseverwalter hat seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, die nicht überspannt werden darf, ausreichend Genüge getan.

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis 19.6.1985, VwSlg 6012/F 1987, 23.10. 1987, 85/17/0011; 22.2.1991, 89/17/0244; 8.3.1991 89/17/0121; 13.3.1992, 92/17/0052).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170317_19950928X04

Entscheidungstext 93/17/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0317

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §50;
KO §81;
KO §83;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. römisch fünf, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1993, Zl. UVS-05/25/00010/93, betreffend Übertretung des Wiener Getränkesteuergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien erkannte mit Straferkenntnis vom 16. November 1992 den Beschwerdeführer schuldig, er habe als Masseverwalter eines näher bezeichneten Gemeinschuldners (Konkurseröffnung 23. August 1991) die (durch Schätzung seitens der Abgabenbehörde ermittelte) Getränkesteuer "für die Monate September bis Dezember 1991, fällig bis zum 10. Tag des folgenden Monats, bis zum 16. Jänner 1992 nicht entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen". Er habe dadurch Paragraph 7, Absatz eins, des Getränkesteuergesetzes (Wr GtrStG) und Paragraph 54, Absatz eins, der WAO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen würden über ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Wr GtrStG Geldstrafen in der Höhe von je S 200,-- - insgesamt S 800,-- - (Ersatzfreiheitsstrafe von je 5 Stunden, insgesamt somit 20 Stunden) verhängt. Weiters habe er S 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe der ihm als Masseverwalter obliegenden Überwachungspflicht genüge getan. Ein Anlaßfall, die Behauptung des Gemeinschuldners, es seien sämtliche fälligen Masseforderungen berichtigt worden, zu bezweifeln und über das normale Maß hinausgehende Kontrollen durchzuführen, sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen. Dem aufgetretenen Mißstand sei mit dem Schließungsantrag vom 21. November 1991 begegnet worden. Vor einer Entscheidung und einem Auftrag des Konkursgerichtes, das gemeinschuldnerische Unternehmen zu sperren und zu versiegeln, habe überhaupt keine rechtliche Handhabe bestanden, eine Sperre des Betriebes zu veranlassen und insbesondere Barverkäufe zu verhindern. Das Straferkenntnis verkenne die Bestimmungen der Konkursordnung, wonach bis zur Beschlußerlassung über den Schließungsantrag ein Unternehmen stets fortzuführen sei. Eine Fortführung bis zu dem genannten Zeitpunkt könne durch keine Maßnahme verhindert werden. Die von der Erstbehörde angenommene Verpflichtung einer inhaltlichen Kontrolle gehe über das zumutbare Maß hinaus und sei nicht Aufgabe des Masseverwalters. Die Erstbehörde verkenne auch, daß der Masseverwalter bei Barverkäufen des Gemeinschuldners keine Möglichkeit habe, im Zeitpunkt der Entrichtung über diese Beträge entsprechend zu verfügen und Getränkesteueranteile sicherzustellen. Wenn der Ansicht der Erstbehörde gefolgt werde, würde dies bedeuten, daß ein Masseverwalter gleichsam als Aufsichtsperson im Betrieb des jeweiligen Gemeinschuldners ständig während der Geschäftszeiten eine persönliche Kontrollfunktion ausüben müßte. Der Annahme der Erstbehörde über widmungsfremde und schuldhafte Verwendung von Geldmitteln durch den Masseverwalter sei entgegenzuhalten, daß dieser über die Zahlungseingänge des Gemeinschuldners bei Barverkäufen gar nicht verfügen konnte.

Die belangte Behörde gab nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Dies mit der Begründung, es sei im Zeitraum September bis Dezember 1991 eine Getränkesteuerpflicht in der Höhe von S 23.440,-- entstanden, die bis 16. Jänner 1992 nicht einmal teilweise beglichen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Masseverwalter den Gemeinschuldner beauftragt, Erlöse aus dem Weiterbetrieb ihm zu übergeben. Der Gemeinschuldner habe jedoch nicht alle Erlöse übergeben. Rechnungen betreffend den Verkauf von Getränken habe der Gemeinschuldner - anders als solche über den Verkauf von Teigwaren - nicht gehabt, da er Getränke ohne Rechnung abgegeben habe. Ein einsichtiger und besonnener Mensch an der Stelle und aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers hätte seine Kontrolltätigkeit gezielt auf eine Überprüfung gerichtet, ob im Laufe eines Monats vom Gemeinschuldner Getränke verkauft wurden, er hätte den Warenbestand zu Beginn und zu Ende des Monats verglichen. Auch wenn dem Beschwerdeführer der Verkauf von Getränken nicht bekannt gewesen sei, hätte sich ein einsichtiger und besonnener Mensch dann um die Sicherung von Getränkesteuer bemüht, wenn er erkennt, daß Aufzeichnungen nicht vorhanden sind. Gelegenheit, Mißstände zu beseitigen, hätte der Beschwerdeführer ab September 1991 gehabt, als er das Geschäftslokal des Gemeinschuldners gefunden hatte. Der Beschwerdeführer habe sich fahrlässig verhalten, wobei der Grad der Fahrlässigkeit nicht gering sei, weil nicht erkennbar sei, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, "entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, der Wiener Abgabenordnung (WAO) nicht bestraft zu werden bzw. darin keine Übertretung zu erblicken".

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Ansicht, bei der Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof komme es im Falle einer mündlichen Verkündung des bekämpften Bescheides nicht darauf an, wann die schriftliche Ausfertigung zugestellt, sondern der Bescheid mündlich verkündet worden sei. Da die mündliche Verkündung am 30. Juli 1993 erfolgt und die schriftliche Ausfertigung des Bescheides erst am 6. August 1993 zugestellt worden sei, habe die Beschwerdefrist am 10. September 1993 geendet. Die am 14. September 1993 zur Post gegebene Beschwerde erweise sich daher als verspätet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 67 g, AVG ist im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten der Bescheid stets öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden, wenn die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer BLOß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Die Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beginnt somit in den Fällen, in denen der Bescheid bloß verkündet wird und die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung in der Folge nicht vorgesehen ist, schon mit dem Tag der Verkündung der Entscheidung. In den Fällen, in denen den Parteien von Gesetzes wegen nach mündlicher Verkündung auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird der Bescheid nicht BLOß verkündet, sodaß die Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG erst mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt und nicht schon mit der Verkündung vergleiche auch hg. Beschluß vom 27. April 1995, Zl. 95/17/0007).

Demnach war die am 14. September 1993 zur Post gegebene Beschwerde gegen den am 6. August 1991 zugestellten Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht und entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht als verspätet zurückzuweisen.

Nach den Bestimmungen über die Pflichten und Befugnisse des Masseverwalters (Paragraph 81 bis 83 KO) und auf Grund der Tatsache, daß durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Masseverwalter in bezug auf die Führung des Betriebes des Gemeinschuldners dessen Rechte und Pflichten durch die gesetzlich auf ihn übergegangene Vertretungsbefugnis ausübt, der Masseverwalter also hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist. Der Masseverwalter ist daher den im Paragraph 54, Absatz eins, WAO in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vertretern zuzurechnen.

Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Masseverwalter ist daher auf Grund seiner Verwalterstellung verpflichtet, Steuern, die aus dem verwalteten Vermögen zu entrichten sind, nach Maßgabe der Vorschriften der KO aus den Mitteln der Masse zu bezahlen. Aus dem gleichen Grund hat er auch die anderen steuerlichen Obliegenheiten des Gemeinschuldners, z.B. die Entrichtung fälliger Steuern oder die Abgabe von Getränkesteuererklärungen zu erfüllen. Es handelt sich dabei um eine persönliche Verpflichtung des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat vergleiche hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zlen. 85/17/0104, 0152). Er hat daher die aus dem Betrieb sich ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten entweder selbst wahrzunehmen oder die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer gewillkürter Vertreter desselben (z.B. ein Steuerberater) führt vergleiche hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/13/0251).

Der Beschwerdeführer hatte somit jedenfalls für den Zeitraum seiner Bestellung als Masseverwalter die Verpflichtung, für den fortgeführten Betrieb des Gemeinschulders - dieser war Inhaber einer Teigwarenerzeugung sowie eines Einzelhandels mit Spirituosen und Weinen - entsprechende Steuererklärungen abzugeben bzw. die Abgaben, soweit der Anspruchsgrund während des Konkursverfahrens verwirklicht wurde (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO), aus den erwirtschafteten Erlösen des Gemeinschuldners zu entrichten oder unter Ausübung entsprechender Kontrollen dafür zu sorgen, daß die Abgaben erklärt und entrichtet werden.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, als Masseverwalter fahrlässig die jeweils bis zum zehnten Tag des folgenden Monats fällige (nachträglich durch Schätzung von der Abgabenbehörde ermittelte) Getränkesteuer nicht entrichtet zu haben. Diesen Schuldvorwurf bestritt der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren aber insbesondere damit, der Gemeinschuldner habe sogenannte "Schwarzverkäufe" getätigt, es sei ihm daher unmöglich bzw. unzumutbar gewesen, davon Kenntnis zu erlangen. Als der Gemeinschuldner trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung und insbesondere einen Nachweis der Bezahlung der Steuern erbringen habe können, habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz an das Handelsgericht Wien vom 21. November 1991 die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens beantragt. Dem hält die belangte Behörde im wesentlichen entgegen, ein einsichtiger und besonnener (also "normgerechter") Masseverwalter hätte die Kontrolltätigkeit so eingerichtet, daß er die "Schwarzverkäufe" aufgedeckt hätte.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer über den Verkauf der Getränke auch anläßlich der (wöchentlichen) Besprechungen mit dem Gemeinschuldner nicht informiert war und von diesem keine Erlöse aus Getränkeverkäufen erhalten hat. Um nun den Schuldvorwurf zu rechtfertigen, dem Beschwerdeführer hätten die "Schwarzverkäufe" auffallen müssen und er habe insofern sorglos gehandelt, durfte sich die belangte Behörde jedoch nicht mit der nicht weiter begründeten Behauptung begnügen, ein "normgerechter" Masseverwalter hätte die "Schwarzverkäufe" entdeckt. Sie hätte diese Behauptung vielmehr konkretisiert und schlüssig zu begründen gehabt. Dabei wäre insbesondere auch der Inhalt der im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeinschuldner über die Entrichtung der durch den Fortbetrieb fälligen Masseforderungen von Bedeutung gewesen. Ungeklärt blieb etwa, ob die Verkäufe aus dem festgestellten Lagerbestand oder aus Zukäufen erfolgten, sodaß allenfalls auch im Falle einer ständigen Lagerkontrolle die Verkäufe nicht aufgefallen wären. In diesem Zusammenhang wäre auch festzuhalten gewesen, ob und wie individualisiert der Lagerbestand aufgenommen wurde und nach den Umständen des Falles zumutbarerweise aufzunehmen war. Klarzustellen wäre ferner gewesen, ob sich die Betriebsfortführung sowohl auf die Teigwarenerzeugung als auch auf den Einzelhandel mit Spirituosen und Weinen bezogen hat und welche Lokalitäten bzw. Verkaufsmöglichkeiten dem Gemeinschuldner dafür zur Verfügung gestanden haben. Die belangte Behörde hätte festzustellen gehabt, ob, bejahendenfalls aus welchen Gründen, der Beschwerdeführer den Angaben des Gemeinschuldners sofort mißtrauen hätte müssen, und aus welchem Grund die mit dem erwähnten Schriftsatz vom 21. November 1991 beantragte Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens bereits erheblich zu spät gekommen ist. Unbegründet blieb weiters, warum dem Beschwerdeführer auch nach dem Schließungsantrag noch ein strafrechtlich relevantes schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden konnte.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde die Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm unmöglich und unzumutbar gewesen, die "Schwarzverkäufe" des Gemeinschuldners zu einem früheren Zeitpunkt zu erkennen und für die pünktliche Zahlung der auf diese Verkäufe entfallenden (erst später geschätzten) Getränkesteuer zu sorgen, nicht ausreichend überprüft und infolgedessen auch nicht nachvollziehbar begründet widerlegt hat, obwohl der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, die nicht überspannt werden darf, durch sein Vorbringen im gesamten Verwaltungsverfahren Genüge getan hat.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993170317_19950928X00