Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/12/0015

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich auschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem Paragraph 60, AVG zu begründen, dh entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt, ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 darzulegen (Hinweis E 27.2.1989, 88/12/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120015.X01

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120015_19930526X01

Rechtssatz für 93/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/12/0015

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/18 91/12/0073 1

Stammrechtssatz

Die belBeh hat ein wichtiges dienstliches Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers vom Gendarmerieposten E angenommen. Wäre diese Annahme rechtmäßig, so läge das für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 erforderliche wichtige dienstliche Interesse vor, und bräuchte nicht mehr untersucht zu werden, ob auch für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat. Nach dem Gesetz reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206, VwSlg 10919 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120015.X02

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120015_19930526X02

Rechtssatz für 93/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/12/0015

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs4;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Besteht das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ausschließlich an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle, so erübrigt sich eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gem Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120015.X03

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120015_19930526X03

Rechtssatz für 93/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/12/0015

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0162 1

Stammrechtssatz

Besteht das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ausschließlich an der Abziehung eines rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung im Dienste verurteilten Zollwachebeamten von einer Dienststelle mit ständigem Parteienverkehr, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob für ihn durch die Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil vorliege, weil ein anderer geeigneter Beamter nicht vorhanden sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120015.X04

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120015_19930526X04

Entscheidungstext 93/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/12/0015

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs4;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1992, Zl. 6221/1180-II/4/92, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in D, Burgenland, wohnhafte Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung Leiter des Gendarmeriepostens Gesetzgebungsperiode S.

Mit dem Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom 6. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Versetzung in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer Einwendungen vor:

Erstens sei durch diese Maßnahme sein dienstliches und privates Ansehen extrem stark in Mitleidenschaft gezogen. Zweitens würde er dadurch finanzielle und kulturelle Verluste erleiden und drittens stehe die Ortsbevölkerung voll hinter ihm und würde diese ungerechtfertigte Maßnahme nicht verstehen.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom 9. Juli 1992 wurde er gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 1. August 1992 vom Gesetzgebungsperiode S zum Gesetzgebungsperiode M versetzt und dort als Sachbearbeiter in Dienstverwendung genommen.

In der Begründung wurde das wichtige dienstliche Interesse damit begründet, daß aufgrund einzelner angebener "Vorfallenheiten" in den letzten drei Jahren ein Weiterverbleib auf der bisherigen Dienststelle, insbesondere als Postenkommandant nicht vertretbar sei.

Diese näher angeführten "Vorfallenheiten" würden von der Dienstbehörde als Verhalten qualifiziert, welches einen Verstoß gegen Dienstpflichten bilde. Dieselben hätten einen solchen Unrechtsgehalt, der die Führung eines Gendarmeriepostens mit der vom Postenkommandanten zu fordernden Vorbildwirkung nicht vertretbar erscheinen lasse. Die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil ein anderer geeigneter Beamter für diese Versetzung sinnvoll nicht zur Verfügung stehen könne und im übrigen eine Versetzung in das 31 km entfernte M von seinem Wohnort D aus keinen unzumutbaren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Nachteil bedeute.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die ihm im Disziplinarverfahren angelasteten Verfehlungen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgehalten werden könnten, da die diesbezügliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Daher habe er als unschuldig zu gelten.

Weiters sei eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht erfolgt bzw. sei er nicht über ein solches Ergebnis informiert worden und hätte auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu einem solchen Prüfungergebnis zu äußern. Durch diese Versetzung erleide er erhebliche finanzielle Einbußen, sein Ansehen werde in Mitleidenschaft gezogen, ebenso seine sozialen Bindungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Wirksamkeit der Versetzung eine Woche nach der Zustellung dieses Bescheides eintrete. Zur Begründung wird über das vorher nach dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers Wiedergegebene hinaus sachverhaltsmäßig noch ausdrücklich festgestellt, daß dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, die Versetzung sei deshalb notwendig geworden, weil aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen mehrfachen Dienstpflichtverletzungen in den letzten zwei Jahren begründete Zweifel an seiner Eignung als Postenkommandant entstanden seien. In seinem Schreiben vom 17. Februar 1992 habe er lediglich dahingehend Einwendungen vorgebracht, daß durch die beabsichtigte Versetzung sein dienstliches und privates Ansehen extrem stark in Mitleidenschaft gezogen sei und er finanzielle und kulturelle Verluste erleiden würde, die Ortsbevölkerung voll hinter ihm stünde und diese ungerechtfertigte Maßnahme nicht verstehen könne.

Er habe zu den ihm vorgehaltenen mehrfachen Dienstpflichtverletzungen, die ihm aufgrund der Disziplinaranzeige bekannt sein mußten, in keiner Weise Stellung genommen.

Die von ihm geltend gemachten sozialen, familiären und wirtschaftlichen Einwendungen seien in seinem Fall unerheblich, da das wichtige dienstliche Interesse ausschließlich in seiner Abziehung von seiner bisherigen Dienststelle bestehe.

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiters aus, daß im übrigen auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse insofern Bedacht genommen worden sei, als er zu dem in relativ geringer Entfernung liegenden Gesetzgebungsperiode M versetzt worden sei, von dem aus sein Wohnort zumindest gleich leicht erreicht werden könne, wie vom Gesetzgebungsperiode S.

Durch die Vielzahl an dienstlichen Verfehlungen sei es nicht mehr vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer an seiner bisherigen Dienststelle, insbesondere als deren Kommandant, zu belassen. Vor allem sein Verhalten vom 10. Jänner 1991, bei dem er als verantwortlicher Patrouillenkommandant, zwei rumänische Schubhäftlinge von ca. 12.15 bis 13.40 Uhr in dem von ihm im Areal des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland abgestellten "KT" unbeaufsichtigt zurückgelassen habe und sein Verhalten vom 15. Jänner 1991, bei dem er während eines für die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr vorgeschriebenen Journaldienstes entgegen der geltenden Dienstvorschriften ohne dienstliche Notwendigkeit, sondern ausschließlich aus privaten Gründen um etwa 13.00 Uhr seine Dienststelle unter Mitnahme eines Funkgerätes verlassen habe und erst gegen 20.00 Uhr zur Dienststelle zurückgekehrt sei, habe eklatant gegen die bestehenden Dienstvorschriften verstoßen und den Schluß zugelassen, er wolle die Aufgaben eines selbständigen Dienststellenleiters entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder er könne es nicht.

Wenngleich diese schweren Verfehlungen für sich allein gravierende Mängel an der Eignung des Beschwerdeführers zur Führung einer Dienststelle hätten erkennen lassen und daher ein wichtiges dienstliches Interesse für dessen Abberufung als Postenkommandant und dessen Entfernung vom Gesetzgebungsperiode S darstellten, sei er auch aufgrund der Vielzahl seiner sonstigen vor und nach den oben angeführten Vorfällen begangenen Verfehlungen für die Verwendung als Postenkommandant offensichtlich nicht geeignet gewesen.

Die übrigen Verfehlungen seien zwar einzeln gesehen als nicht so schwerwiegend angesehen worden, jedoch in ihrer Gesamtheit mit den Aufgaben eines Postenkommandanten in keinster Weise vereinbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 38, BDG 1979 verletzt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Absatz 4, leg. cit. normiert für den Fall der Versetzung des Beamten von Amts wegen, daß er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen ist, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, daß es absolut unzulässig sei, ihm Dienstpflichtverletzungen vorzuhalten, ohne daß die hiefür zuständige Disziplinarbehörde hierüber rechtskräftig entschieden habe. Diese Auffassung ist rechtlich nicht begründet, wie beispielsweise mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0203, augesprochen wurde; wird nämlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem Paragraph 60, AVG zu begründen, d.h. entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG darzulegen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Disziplinaranzeige vom 6. Februar 1991, dem Disziplinarerkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 19/52-DK/45/91, dem Disziplinarerkenntis der "DOK" vom 10. September 1992, Zl. 43/10-DOK/92, der Disziplinaranzeige vom 29. Mai 1992 und dem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission vom 10. September 1992, Zl. 44/33-DK/45/92) zulässigerweise zu dem Schluß gekommen, daß sie die durch die angeführten Vorfälle geschaffene Sachlage als wichtiges dienstliches Interesse an der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme gewertet hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegentreten, daß die weitere Verwendung des Beschwerdeführers beim Gesetzgebungsperiode S, insbesondere als Postenkommandant, aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht mehr vertretbar sei.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Vergleichsprüfung ist entgegenzuhalten, daß, im Falle eines wichtigen dienstlichen Interesses dieses darin besteht, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen, es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt. Dann muß nicht mehr geprüft werden, ob auch für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0065).

Aus den gleichen Gründen kann den Einwendungen des Beschwerdeführers, daß eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht erfolgt sei, er über das Ergebnis dieser Prüfung nicht informiert worden sei bzw. er keine Gelegenheit gehabt habe, zum allfälligen Prüfungsergebnis Stellung zu nehmen, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör geschädigt worden sei, keine rechtliche Bedeutung zukommen, weil das wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers bestanden hat. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer lediglich auf den in relativ geringer Entfernung liegenden Gesetzgebungsperiode M versetzt, der von seinem Wohnort im wesentlichen gleich leicht erreicht werden kann, wie der Gesetzgebungsperiode S, was der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet.

Auch dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblich gegebenen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils wegen des Wegfalls von Überstunden kann von vornherein keine rechtliche Bedeutung zukommen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse an der Wegversetzung besteht und dieses durch einen anderen geeigneten Beamten nicht substituiert werden kann vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0162).

Für die Richtigkeit der nicht näher substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Gründe für die nunmehr erfolgte Versetzung ausschließlich im "politischen Spektrum" lägen, ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt.

Da somit keine für das Ergebnis wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Zusammenhang mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120015.X00

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1993120015_19930526X00