Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

93/12/0015

Rechtssatz

Besteht das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ausschließlich an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle, so erübrigt sich eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gem Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979.