Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/11/0162

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §22 Abs1;
  1. AÜG § 22 heute
  2. AÜG § 22 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AÜG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. AÜG § 22 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AÜG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AÜG § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  7. AÜG § 22 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AÜG § 22 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0347 1

Stammrechtssatz

Eine (im Beschwerdefall nicht weiter zu überprüfende) Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nach dem AÜG hindert indes in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen nicht die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten nach dem AuslBG, wenn ihr Verhalten (in Idealkonkurrenz) auch gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110162.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993110162_19940906X01

Rechtssatz für 93/11/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0162

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AÜG §4 Abs2;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AÜG § 22 heute
  2. AÜG § 22 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AÜG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. AÜG § 22 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AÜG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AÜG § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  7. AÜG § 22 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AÜG § 22 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist es, daß ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Lautet der Auftrag des Unternehmens des Besch, an dessen Baustelle Arbeiten von ausländischen Arbeitskräften geleistet wurden, an die die Arbeitskräfte zur Verfügung stellende ausländische Firma auf "Durchführung der Verfliesungsarbeiten auf unserer Baustelle ...", so ist, auch wenn der (mündlich) vereinbarte Termin und Leistungsumfang sowie Vertragsbedingungen klar gewesen sind, nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges durch diese ausländische Firma im Vordergrund gestanden, sondern der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte, deren Arbeiten im Betrieb des Besch iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erbracht wurden (Hinweis B 21.1.1994, 93/09/0503). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß daneben auch das verarbeitete Material aus dem Ausland zugeliefert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110162.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993110162_19940906X02

Entscheidungstext 93/11/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/11/0162

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §22 Abs1;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AÜG § 22 heute
  2. AÜG § 22 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AÜG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. AÜG § 22 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AÜG § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AÜG § 22 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  7. AÜG § 22 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AÜG § 22 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Juni 1993, Zl. UVS-06/13/00341/92, betreffend Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin der G-Gesellschaft in W, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Beschäftiger an der unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften 1. am 19. November 1991 an einer näher genannten Baustelle insofern beteiligt gewesen sei, als sechs namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte; 2. am 16. Jänner 1992 an einer näher bezeichneten Baustelle insgesamt fünf namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte von der Firma "M-Brünn" an die G-Gesellschaft überlassen worden seien und für diese Fliesenlegerarbeiten durchgeführt haben, und keine Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG vorgelegen sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der geltenden Fassung, verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurden deshalb Geldstrafen von insgesamt S 40.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, (AÜG), nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde. Eine Beteiligung als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AÜG dar.

Zunächst ist dem Hinweis der Beschwerdeführerin, daß auch eine Bestrafung nach dem Ausländer-Beschäftigungsgesetz erfolgt sei, zu entgegnen, daß die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen die Verfolgung und Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nicht hindert, wenn ihr Verhalten - in Idealkonkurrenz - auch gegen dessen Bestimmungen verstoßen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zlen. 92/09/0347, 0349). Ob die Beschwerdeführerin eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu vertreten hat, ist hier nicht zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht das Vorliegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG, bestreitet jedoch eine Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes begangen zu haben, weil sie mit dem ausländischen Unternehmen "M-Brünn" einen (Sub-)Werkvertrag abgeschlossen habe, und dieses Unternehmen als Auftragnehmerin der G-Gesellschaft dieser gegenüber bloß ihre Verpflichtungen aus dem Werkvertrag erfüllt habe, ohne daß es zu einer Überlassung von Arbeitskräften an die G-Gesellschaft (nunmehr MS-Gesellschaft m.b.H.) gekommen sei.

Insoweit die Beschwerdeführerin es als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, daß die belangte Behörde den Zeugen Dipl.-Ing. P nicht einvernommen habe, der Anhaltspunkte darüber hätte liefern können, "ob tatsächlich der Werkvertrag vorliegt oder nicht", zumal die Beschwerdeführerin den Zeugen auch zu Fragen, "die für das Vorliegen eines Schein-Subwerkvertrages sprechen", geführt habe, und die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, daß eine Überlassung von Arbeitskräften an die G-Gesellschaft nie erfolgt sei, ist ihr zu entgegnen, daß es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, KONKRETE TATSACHEN, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, zu bekämpfen, und andere, RELEVANTE Feststellungen zu behaupten, die sich aus der Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. P ergeben sollten. Die bloße Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung, ob ein Werkvertrag vorliege oder nicht, und ob eine Überlassung von Arbeitskräften stattgefunden habe oder nicht, reicht hiezu nicht aus. Im übrigen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ohnehin über die Entlohnung der eingesetzten Arbeitskräfte (die nicht seitens des Unternehmens der Beschwerdeführerin erfolgte) und darüber, daß seitens des Unternehmens der Beschwerdeführerin an den Baustellen kein direktes Weisungsrecht an die Arbeitskräfte der Firma "M-Brno" bestanden habe, Feststellungen im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen.

Daß die Arbeiten, die von den ausländischen Arbeitskräften an einer Baustelle des Unternehmens der Beschwerdeführerin geleistet wurden, "im Betrieb des Werkbestellers" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erbracht wurden, entspricht der Rechtslage vergleiche u. a. den hg. Beschluß vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0503, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die in gleicher Weise mit ausführlicher Begründung von der belangten Behörde vertretene Auffassung gebilligt hatte).

Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Beurteilung, daß eine Überlassung ausländischer Arbeitskräfte an das Unternehmen der Beschwerdeführerin erfolgt ist, in Abgrenzung zu den Kriterien für das Vorliegen eines Werkvertrages insbesondere auch dargelegt, daß auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Arbeitserfolg nicht der "Firma M-Brno" sondern dem Unternehmen der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen vergleiche Handelsrechtliche Sammlung 14.852 mit weiteren Hinweisen). Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist es, daß ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 83 zu Paragraph 1151 und Rz 9 zu Paragraphen 1165, 1166, je mit weiteren Hinweisen; SZ 54/173). Wie die belangte Behörde festgestellt hat, lautete der Auftrag des Unternehmens der Beschwerdeführerin an die Firma M-Brno vom 17. August 1991 auf "Durchführung der Verfliesungsarbeiten auf unserer Baustelle ...". Auch wenn der (mündlich) vereinbarte Termin und Leistungsumfang sowie Vertragsbedingungen "klar gewesen" sind, vermag dies an der für die belangte Behörde getroffenen Beurteilung, nach der Sachlage sei im Vordergrund nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges durch die "Firma M-Brno" gestanden, sondern der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte, keine Bedenken zu erwecken. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß daneben auch das verarbeitete Material aus dem Ausland zugeliefert wurde.

Auch sonst vermag es die Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110162.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993110162_19940906X00