Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0059

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0067 E 13. Juli 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2274/52 E 30. September 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG kann nicht verhindern, auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zu der von der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung Stellung zu

nehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090059.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090059_19930701X01

Rechtssatz für 93/09/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0059

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0067 E 13. Juli 1993

Rechtssatz

Die Anwendung des nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerten Verfahrens für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung setzt voraus, daß entweder eine Kontingentüberschreitung oder eine Überschreitung der Landeshöchstzahl vorliegt und daß es an einer einhelligen Befürwortung durch den Vermittlungsausschuß fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090059.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090059_19930701X02

Rechtssatz für 93/09/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0059

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0067 E 13. Juli 1993

Rechtssatz

Die Annahme der Überschreitung der Landeshöchstzahl stellt keine rechtliche, vom Parteiengehör ausgenommene Beurteilung der Behörde dar.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090059.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090059_19930701X03

Entscheidungstext 93/09/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0059

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0067 E 13. Juli 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. Jänner 1993, Zl. IIc/6702 B/7924, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 15. Oktober 1992 beim Arbeitsamt Handel - Transport - Verkehr - Landwirtschaft den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den bosnischen Staatsangehörigen O.S. als Lagerbetreuer.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 28. Oktober 1992 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ab. Begründend führte das Arbeitsamt aus, auf Grund der Ergebnisse "des Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Lagerarbeiter Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen; es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Außerdem habe der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Bewilligung nicht befürwortet, und es habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Bescheid eine in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltene Berufung eingebracht.

Eine formularmäßige Zuschrift des Arbeitsamtes vom 19. November 1992 beantwortete der Beschwerdeführer am 25. November 1992 durch Ankreuzen des Vordruckes mit dem Text:

"Ich ersuche um Zuweisung von Arbeitskräften, die ich ANSTELLE des(r) beantragten Ausländers/Ausländerin beschäftigen möchte und lege den ausgefüllten Vermittlungsauftrag bei."

In den Verwaltungsakten finden sich ferner fünf mit der Firmenstampiglie des Beschwerdeführers versehene, nur zum Teil datierte und paraphierte Formulare, denen zufolge der Beschwerdeführer die ihm vorgeschlagenen Arbeitskräfte HK, MR, DP, GB und AV nicht eingestellt habe und keine weiteren Vorstellungen wünsche; ferner drei Niederschriften vom 15. und 16. Dezember 1992 mit ZS, AV und HK, in welchen diese Personen bestätigten, Herr bzw. Frau L hätten ihnen bei der Vorstellung erklärt, daß die Stelle schon besetzt sei, sowie schließlich ein unleserlich gezeichneter Aktenvermerk vom 14. Dezember 1992 folgenden Inhaltes:

"Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn L am 14.12.92,

12.45 Uhr, wünscht die Firma die Einstellung der Ersatzkraftstellung und weiterhin den beantragten Ausländer. Aus diesem Grund wurde der Auftrag telefonisch bei Kollegin C storniert."

In den Akten erliegt auch noch ein erstinstanzliches Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. November 1992, wonach der Beschwerdeführer den O.S. vom 13. bis 20. August 1992 illegal beschäftigt und dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG begangen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 13 a, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, keine Folge.

Dazu führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen aus, die gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1992, für 1992 und 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen seien jeweils seit Beginn dieser Kalenderjahre weit überschritten. Es seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG zu prüfen. Werde ein Ausländer mit geringerem Integrationsgrad als gemäß Paragraph 4 b, AuslBG beantragt, dann sei zu prüfen, ob vorrangige Arbeitskräfte in der dort normierten Reihenfolge zur Verfügung stünden. O.S. gehöre diesem bevorzugten Personenkreis nicht an. Derzeit stünden für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte, die dieser Personengruppe angehörten, zur Deckung des Arbeitskräftebedarfes des Beschwerdeführers zur Verfügung. Somit sei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG die Zulässigkeit zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht gegeben.

Es sei daher an den Beschwerdeführer seitens des Arbeitsamtes die Anfrage gerichtet worden, ob er Interesse an geeigneten Ersatzkräften habe, worauf der Beschwerdeführer einen Vermittlungsauftrag erteilt habe. Mit den zahlreichen zugewiesenen Arbeitskräften sei jedoch kein Dienstverhältnis begründet worden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr telefonisch sowie auf fünf "Vorstellungskarten" bekanntgegeben, daß die Stelle bereits besetzt sei und weitere Zuweisungen nicht mehr gewünscht würden. Außerdem hätten drei der vermittelten Arbeitskräfte bestätigt, daß der Arbeitsplatz bereits besetzt sei. Dasselbe sei aus einem vom Beschwerdeführer persönlich mit dem Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe geführten Telefonat hervorgegangen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er seinen Arbeitskräftebedarf dem Arbeitsamt bekanntgegeben habe, daß jedoch die Arbeitskräfte die erforderliche Qualifikation nicht besessen hätten. Dies sei jedoch bei dem beantragten Posten eines Lagerarbeiters ohne besondere Kenntnisse oder Ausbildung nicht der Fall. Auch wenn im Unternehmen des Beschwerdeführers Sonderabfall entsorgt werde, sei für einen Lagerarbeiter keine besondere Qualifikation erforderlich; dies habe der Beschwerdeführer auch gar nicht dargelegt. Die Tatsache allein, daß der Bruder des O.S. bereits seit Jahrzehnten zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers in dessen Unternehmen arbeite, stelle keinen anerkennenswerten Grund für die Erteilung der beantragten Bewilligung dar. Das vom Beschwerdeführer für die beantragte Tätigkeit im Hinblick auf die Entsorgung von Sonderabfall aus Krankenhäusern behauptete Vertrauensverhältnis könne für die Beschäftigung eines Lagerarbeiters nicht als objektive Notwendigkeit angesehen werden. Es bestehe auch weiterhin jederzeit die Möglichkeit, geeignete Ersatzarbeitskräfte aus dem Personenkreis des Paragraph 4 b, AuslBG zu stellen, dies vor allem im Hinblick auf den hohen Vorgemerktenstand an Lagerarbeitern. Nur wenn im Zuge dieser Ersatzkraftstellung keine Arbeitnehmer gestellt werden könnten, die das dargelegte Anforderungsprofil erfüllten, erlaube die Arbeitsmarktlage die Beschäftigung des beantragten Ausländers. Somit stehe Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG der beantragten Beschäftigungsbewilligung für O.S. entgegen.

Zu Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch aus, die Landeshöchstzahl sei keinesfalls - wie der Beschwerdeführer behauptet habe - unter 100 % gesunken; aus dem künftigen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammende Ausländer würden auf diese Zahl nicht angerechnet. Besondere Gründe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er habe in seiner Berufung die Ansicht vertreten, O.S. solle wegen der Entsorgung von Sonderabfall aus Krankenhäusern im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege beschäftigt werden (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, AuslBG); die Entsorgung von Sondermüll aus Spitälern sei jedoch nach dem Gesetz nicht der Beschäftigung in einem Spital gleichzuhalten, zumal es sich nur um einen von vielen Einsatzorten handle. Überhaupt stelle die Verwendung als Lagerarbeiter keine Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege dar.

Der auch formell einwandfreie Bescheid des Arbeitsamtes sei auf Grund dieser Überlegungen schon wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für O.S. verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (teilweise) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer hat in einem weiteren Schriftsatz zur Gegenschrift der belangten Behörde Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen. Schon an dieser Stelle ist allerdings anzumerken, daß die Beschwerdebehauptung, dem Beschwerdeführer sei zu den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen kein Parteiengehör gewährt worden, in den vorgelegten Akten Bestätigung findet. Diese Akten sind zwar offenbar nicht vollständig (jedenfalls fehlt die Berufung des Beschwerdeführers, aber nach seiner Darstellung etwa auch der von ihm erteilte Vermittlungsauftrag), doch ist hier auf Grund der Regel des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG jedenfalls von den Behauptungen des Beschwerdeführers auszugehen.

Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber in der Regel einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt. Die Beschäftigungsbewilligung ist nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG im allgemeinen zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach der Anordnung des Paragraph 4 b, AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte (Inländer, Flüchtlinge, Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.v.a.).

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der hier anzuwendenden Fassung lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Zu Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0039) darf bei der Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen und gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt. Das wird aber immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.
Diese Beweisführung erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird vergleiche in diesem Sinne etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 87/09/0012, und vom 25. November 1987, Zl. 87/09/0164).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer nicht von vornherein die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt, er hat vielmehr über amtliche Aufforderung ausdrücklich um die Zuweisung geeigneter Ersatzkräfte ersucht. Nach den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Urkunden hat der Beschwerdeführer allerdings in der Folge keine Ersatzkraft eingestellt; die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, daß er diese Kräfte mit der Behauptung weggeschickt habe, die zu besetzende Arbeitsstelle sei bereits vergeben. Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter neuerlichem Hinweis darauf, daß ihm zu den entsprechenden Ermittlungsergebnissen Parteiengehör nicht gewährt worden sei, vor, keiner der vermittelten Arbeitslosen habe den für die in Aussicht genommene Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen entsprochen, erst "nach zahllosen vergeblichen Vermittlungsversuchen" habe der Beschwerdeführer das Arbeitsamt ersucht, "von weiteren offensichtlich ergebnislosen Vermittlungsaufträgen Abstand zu nehmen". Mit Rücksicht darauf, daß den vorgelegten Akten tatsächlich nicht zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer mit den Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides konfrontiert worden ist, stellt das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers keine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar, sodaß der Gerichtshof nicht vom Feststehen von Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Urkunden, Niederschriften und Aktenvermerke ausgehen kann. Es fehlt daher an vom Verwaltungsgerichtshof verwertbaren einwandfreien Feststellungen darüber, aus welchen Gründen eine Beschäftigung von Ersatzkräften durch den Beschwerdeführer nicht zustande gekommen ist. Erst auf Grund von mängelfreien Feststellungen wird rechtlich einwandfrei beurteilt werden können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse an einer Ersatzkraftstellung hat und somit zu Unrecht ausschließlich auf dem ihm geeignet erscheinenden Ausländer beharrt.
Zu Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG:
Die Anwendung des nach dieser Gesetzesstelle erschwerten Verfahrens für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung setzt voraus, daß entweder eine Kontingentüberschreitung oder eine Überschreitung der Landeshöchstzahl vorliegt und daß es an einer einhelligen Befürwortung durch den Vermittlungsausschuß fehlt.
Daß der Vermittlungsausschuß den vorliegenden Antrag "nicht befürwortet" habe, hat bereits das Arbeitsamt im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt. Ob der Beschwerdeführer diese Feststellung in seiner Berufung ausdrücklich bekämpft hat, ist mangels Vorliegens dieses Rechtsmittels nicht unzweifelhaft feststellbar; allerdings hat der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Inhalt seiner Berufung nicht behauptet. Ohne ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist aber sein Beschwerdevorbringen, es fehle überhaupt an jeder Stellungnahme des Vermittlungsausschusses, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Anders verhält es sich mit der von der belangten Behörde angenommenen Überschreitung der (infolge Erlassung des angefochtenen Bescheides in diesem Jahr maßgebenden) Landeshöchstzahl für 1993. Eine einschlägige Feststellung hat der erstinstanzliche Bescheid naturgemäß nicht enthalten. Auch abgesehen davon, daß die Fragen, wie die Landeshöchstzahl zu ermitteln, und welcher Stand dem Verfahren zugrunde zu legen ist, gemäß der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer aufgeworfen wurden, wäre die belangte Behörde nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vom Ergebnis ihrer diesbezüglichen Beweisaufnahmen und von ihren sonstigen für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Grundlagen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung, die Annahme der Überschreitung der Landeshöchstzahl stelle "eine rechtliche, vom Parteiengehör ausgenommene Beurteilung der Behörde" dar.
Ausgehend von diesen Erwägungen stellen die Ausführungen in der Beschwerde zur Tatsachenfrage der Überschreitung der Landeshöchstzahl nicht etwa unzulässige Neuerungen, sondern vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Hinweise auf der belangten Behörde im Rahmen der Tatsachenfeststellung unterlaufene relevante Verfahrensmängel dar.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Überschreitung der Landeshöchstzahl nicht unbestritten geblieben ist und das auch hier gegebene Unterbleiben der Gewährung des Parteiengehörs den angefochtenen Bescheid somit auch insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage, ob und unter Bezugnahme auf welche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG der Beschwerdeführer allenfalls für seinen Antrag auch wichtige Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle in Anspruch nehmen kann.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit sowohl hinsichtlich der auf Paragraph 4, Absatz eins,, als auch hinsichtlich der auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützten Bestätigung der abweislichen erstinstanzlichen Entscheidung als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war deshalb - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090059.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1993090059_19930701X00