Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

93/09/0059

Rechtssatz

Die Annahme der Überschreitung der Landeshöchstzahl stellt keine rechtliche, vom Parteiengehör ausgenommene Beurteilung der Behörde dar.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/09/0067 E 13. Juli 1993