Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0152

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0087 E 15. Dezember 1987 VwSlg 12590 A/1987; RS 1

Stammrechtssatz

Da die GewO in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, selbstständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach Außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen VerwaltungsG normiert, Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040152.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1993040152_19931123X01

Rechtssatz für 93/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0152

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0131 E 17. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040152.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1993040152_19931123X02

Rechtssatz für 93/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0152

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die belangte Behörde unabhängig von einem allfälligen Zugeständnis der Partei oder der Verfahrensbeteiligten selbständig zu lösen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040152.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1993040152_19931123X03

Entscheidungstext 93/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/04/0152

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Juni 1993, Zl. 3/1-3/1992, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter, nämlich als Leiter der Gebietsdirektion Süd der X-Ges.m.b.H., wobei er seiner Bestellung dazu gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG nachweislich zugestimmt habe, verantwortlich zu sein, daß in der Zeit vom 8. November 1991 bis 29. Februar 1992 auf der gewerbebehördlich genehmigten Tankstelle Gp. 1011/2, KG S, durch den Einsatz neuer Zapfsäulen für die Selbstbedienung, und zwar eine Zapfsäule für Dieseltreibstoff, eine Doppelzapfsäule für Benzin/Super unverbleibt, eine Doppelzapfsäule für Super/Super und eine Mixzapfsäule für Benzin/Super unverbleibt in einem geänderten Zustand betrieben worden sei, ohne daß für die Änderung eine Genehmigung nach Paragraph 81, GewO 1973 erlangt worden sei, obwohl der Betrieb der umgestellten Zapfsäulen von Nichtselbstbedienung auf Selbstbedienung geeignet sei, durch unsachgemäße Bedienung der Kunden das Leben und die Gesundheit der Nachbarn bzw. der Kunden zu gefährden bzw. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG i.V.m.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, 2, Tatbestand GewO 1973 begangen, weshalb gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht, auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht bestraft zu werden, verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, es sei verfehlt, ihn in seiner Eigenschaft als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG zu bestrafen, da diese Bestimmung nur subsidiär zur Anwendung zu kommen habe und im Paragraph 370, Absatz 2, eine für das Gewerberecht spezielle Norm bestehe.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, hat die darin getroffene Regelung nur subsidiär d.h. nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Dies ist für den Bereich des Gewerberechtes durch die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 geschehen.

Nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (Paragraphen 39 und 40) bestellt haben. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (Paragraph 39,), so sind zufolge Paragraph 370, Absatz 2, leg. cit. Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

Gemäß Paragraph 370, Absatz 3, GewO 1973 ist der Gewerbetreibende neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Mit Rücksicht auf diese Sondernormen des Gewerberechtes ist somit im Hinblick auf die im Paragraph 9, Absatz eins, VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechtes Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Slg. N.F. Nr. 12.590/A). Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, VStG (allenfalls der nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. November 1983, Zl. 83/04/0185).

Für die Annahme, für die X-Ges.m.b.H. sei entgegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt, enthalten die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde verkannte daher die Rechtslage, wenn sie, ohne zu prüfen, ob für die X-Ges.m.b.H. ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt ist, gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG eine Geldstrafe wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung verhängte.

Daran vermag der Umstand, daß die genannte Gesellschaft über Anfrage der Erstbehörde, wer im konkreten Fall für die "Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, 2, Tatbestand GewO 1973 im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950 verantwortlich ist (Name, Geburtsdaten und Wohnanschrift)" mitteilte, "für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich" sei der Beschwerdeführer. Denn bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die belangte Behörde unabhängig von einem allfälligen Zugeständnis der Partei oder der Verfahrensbeteiligten selbständig zu lösen hat.

Daß möglicherweise im konkreten Fall in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 370, Absatz 3, neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auch der Gewerbetreibende selbst strafbar ist, vermag entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift an der aufgezeigten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nichts zu ändern, weil im angefochtenen Bescheid die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht auf diese Gesetzesstelle gegründet wurde.

Aus den dargelegten Gründen war somit der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040152.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWT_1993040152_19931123X00