Verwaltungsgerichtshof
23.11.1993
93/04/0152
GRS wie 87/04/0087 E 15. Dezember 1987 VwSlg 12590 A/1987; RS 1
Da die GewO in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, selbstständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach Außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen VerwaltungsG normiert, Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar.