Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0146

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0224 1

Stammrechtssatz

Ein Nichteinhalten des Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040146.X01

Im RIS seit

20.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040146_19931019X01

Rechtssatz für 93/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0146

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
SperrV OÖ 1957 §1 Abs1 litf;
SperrV OÖ 1957 §3 Abs1 litc;

Rechtssatz

Auch Räumlichkeiten außerhalb des Schankbereiches (hier im Erdgeschoß im Foyerbereich) zählen zu jenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, in denen der Gewerbetreibende nach Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 seinen Gästen ein Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde nicht mehr gestatten darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040146.X02

Im RIS seit

20.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040146_19931019X02

Rechtssatz für 93/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0146

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
SperrV OÖ 1957 §1 Abs1 litf;
SperrV OÖ 1957 §3 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Zeitausmaß der Überschreitung der Sperrstunde sowie das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, sind nicht Tatbestandselemente der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 198, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 368, Ziffer 11, GewO 1973 und mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera f und Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, OÖ SperrV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040146.X03

Im RIS seit

20.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040146_19931019X03

Entscheidungstext 93/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/04/0146

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
SperrV OÖ 1957 §1 Abs1 litf;
SperrV OÖ 1957 §3 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. März 1993, Zl. Ge-100042/1-1993/Pö/Th, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0124, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehobenen Bescheid vom 14. April 1992 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. März 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber der Gastgewerbeberechtigung in den Betriebsräumen seines Lokales "Y" in römisch zehn, S-Straße 3, am 17. Juni 1990 nach Eintritt der Sperrstunde um 6.00 Uhr mindestens 4 Gästen gestattet, bis 8.00 Uhr weiter in den Betriebsräumen zu verweilen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 198, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 368, Ziffer 11, GewO 1973 und mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera f und Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Sperrzeitenverordnung 1978, LGBl. für Oberösterreich Nr. 73 aus 1977,, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Zur Begründung führte der Landeshauptmann unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe selbst im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Berufung zugestanden, er habe Gästen das Verbleiben im Lokal nach Eintritt der Sperrstunde gestattet und zwar zum Zwecke des Wartens auf ein Taxi. Im Hinblick auf dieses vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Zugeständnis seien darüber hinaus keine weiteren Beweise aufzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe Gästen bis 8.00 Uhr das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet sei sicherlich unrichtig und durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Es sei auch in keiner Weise geprüft worden, ob zum Zeitpunkt des Einschreitens der Gendarmerie nicht ausschließlich Angestellte im Betrieb anwesend gewesen seien. Dadurch, daß den entsprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden sei, sei er in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch habe es die belangte Behörde entgegen entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers unterlassen, den Taxifahrer darüber einzuvernehmen, wann er den Anruf zur Abholung der Gäste erhalten habe und wann er tatsächlich vom Lokal die restlichen Gäste weggeführt habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben zitierten Vorerkenntnis vom 28. Jänner 1993 dargelegt hat, genügte bereits der vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die gegen ihn ergangene Strafverfügung sowie in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zugestandene Sachverhalt zu seiner Bestrafung. Denn das Zeitausmaß der Überschreitung der Sperrstunde sowie das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, sind nicht Tatbestandselemente der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Das Vorbringen aber, möglicherweise hätten sich im fraglichen Zeitraum nur Bedienstete des Beschwerdeführers in der Betriebsanlage aufgehalten, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Auch das weitere Vorbringen, als der Beschwerdeführer um

5.45 Uhr das Taxi bestellt habe, sei für ihn nicht absehbar gewesen, wann dieses kommen werde, sodaß "von vornherein der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sein konnte", ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn einerseits ist, wie bereits dargetan, das Motiv des Gestattens für die Erfüllung des Straftatbestandes bedeutungslos und andererseits steht dieses Vorbringen mit dem Zugeständnis im Einspruch gegen die Strafverfügung in Widerspruch, wo vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurde, er habe erst um 6.15 Uhr für die Gäste ein Taxi bestellt.

Soweit der Beschwerdeführer aber in seiner Beschwerde die Schwierigkeiten darlegt, die für einen Gastwirt mit der Einhaltung der Sperrstunde verbunden sind, und sich in diesem Zusammenhang auf die den Gastwirt treffende Pflicht zur Fürsorge für seine Gäste beruft, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des Gewerbetreibenden ist, so rechtzeitig alle zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen - bis zur Inanspruchnahme der Hilfe der Gendamerie - zu ergreifen, daß ein über den Eintritt der Sperrstunde hinausreichendes weiteres Verweilen der Gäste in den Betriebsräumlichkeiten ausgeschlossen wird vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 85/04/0190). Werden solche Maßnahmen rechtzeitig ergriffen, so wird im allgemeinen auch eine Kollision der Pflicht des Gewerbetreibenden zur Einhaltung der Sperrstunde mit seiner Pflicht zu Fürsorge für seine Gäste nicht zu befürchten sein.

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen über die Frage vermißt, ob sich die in Rede stehenden Gäste zum fraglichen Zeitpunkt nicht bereits im "Foyerbereich (außerhalb des Schankbereiches, nämlich im Erdgeschoß)" befunden hätten, so ist er darauf hinzuweisen, daß auch diese Räumlichkeiten zu jenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zählen, in denen der Gewerbetreibende nach Paragraph 198, Absatz 2, leg. cit. seinen Gästen ein Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde nicht mehr gestatten darf. Davon abgesehen hatte die belangte Behörde schon deshalb keine Veranlassung, diese Frage zu prüfen, weil ein entsprechendes Vorbringen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht erstattet wurde.

Schließlich ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die belangte Behörde hätte im Rahmen der Strafbemessung die Bestimmung des Paragraph 21, VStG anzuwenden gehabt, weil es sich bei dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Sachverhaltselement, nämlich der Beschwerdeführer betreibe seit 31. Dezember 1992 selbst kein Lokal mehr, ebenfalls um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040146.X00

Im RIS seit

20.09.2001

Dokumentnummer

JWT_1993040146_19931019X00