Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Geschäftszahl

93/04/0146

Rechtssatz

Auch Räumlichkeiten außerhalb des Schankbereiches (hier im Erdgeschoß im Foyerbereich) zählen zu jenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, in denen der Gewerbetreibende nach Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 seinen Gästen ein Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde nicht mehr gestatten darf.