Verwaltungsgerichtshof
19.10.1993
93/04/0146
Auch Räumlichkeiten außerhalb des Schankbereiches (hier im Erdgeschoß im Foyerbereich) zählen zu jenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, in denen der Gewerbetreibende nach Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 seinen Gästen ein Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde nicht mehr gestatten darf.