Verwaltungsgerichtshof
19.10.1993
93/04/0146
Das Zeitausmaß der Überschreitung der Sperrstunde sowie das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, sind nicht Tatbestandselemente der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 198, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 368, Ziffer 11, GewO 1973 und mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera f und Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, OÖ SperrV.