Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0391

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0392

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3 (hier Übertretung des ÖffnungszeitenG)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180391_19921008X01

Rechtssatz für 92/18/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0391

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0392

Rechtssatz

Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0180, 0181).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X02

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180391_19921008X02

Rechtssatz für 92/18/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0391

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0392

Rechtssatz

Daß die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X03

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180391_19921008X03

Entscheidungstext 92/18/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0391

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
ÖffnungszeitenG;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §45;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0392

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. April 1992, Zlen. Senat-WM-92-002 und Senat-WM-92-001, betreffend Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des "Magistrates der Stadt Wiener Neustadt" vom 19. November 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes bestraft, weil er es als zur Einhaltung dieses Gesetzes für näher bezeichnete, in Wiener Neustadt gelegene Filialen der B AG bestellter Beauftragter zu verantworten habe, daß die genannten Filialen sowohl am Freitag, dem 21. Dezember 1990, bis 20.00 Uhr, als auch am Samstag, dem 22. Dezember 1990, bis 17.00 Uhr offengehalten worden seien, wobei das gesamte Sortiment während dieser Zeiten zum Verkauf angeboten worden sei.

Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide aufgehoben. Nach der Begründung liege örtliche Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde vor, weil der Sitz des in Filialen gegliederten Unternehmens, von dem aus der Beschwerdeführer hätte handeln sollen, in Wiener Neudorf gelegen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden und über die der Gerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es sich bei den gegenständlichen Verkaufsstellen um Filialen eines Unternehmens handelt, das seinen Sitz in Wiener Neudorf hat, von wo aus zu handeln gewesen wäre. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231) ist damit der Sitz der Unternehmensleitung in Wiener Neudorf als Ort der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen anzusehen. Da dieser Tatort außerhalb des Sprengels der erstinstanzlichen Behörde liegt, war diese

  • Strichaufzählung
    wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde - gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich nicht zuständig. Dennoch wäre
  • Strichaufzählung
    so meint der Beschwerdeführer - durch die belangte Behörde in der Sache selbst im Sinne einer Einstellung der gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden gewesen.
Damit verkennt er jedoch die Rechtslage:

Zufolge des Paragraph 24, VStG ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch für Berufungen an den unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden. Im Rahmen der aufgrund der genannten Bestimmung zu treffenden Entscheidung hat die Berufungsbehörde (der unabhängige Verwaltungssenat) auch die Zuständigkeit der Unterbehörde zu prüfen und im Falle der Unzuständigkeit derselben deren Bescheid aufzuheben vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 538 f, angeführte Judikatur). Die Aufhebung stellt sich in einem solchen Fall als eine negative Sachentscheidung dar vergleiche Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 617). Eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist der Berufungsbehörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt.

Auf dem Boden dieser Rechtslage handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die mit Berufung angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben waren, gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absah und die erstinstanzlichen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufhob. Daß diese wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung der Straferkenntnisse - anders als etwa die nicht aus diesem Grund erfolgte ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde in dem dem hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0353, zugrundeliegenden Beschwerdefall - nicht die Wirkung der Einstellung der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren hat, liegt auf der Hand.

Da somit der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X00

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1992180391_19921008X00