Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Geschäftszahl

92/18/0391

Rechtssatz

Daß die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/18/0392