Verwaltungsgerichtshof
08.10.1992
92/18/0391
Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0180, 0181).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/18/0392