Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0269

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/07 93/13/0009 1 (hier Ausführungen zum Begriff "Eigentümer" in § 2 Abs 1 Innsbrucker GehsteigabgabeG)

Stammrechtssatz

Wenn sich der Gesetzgeber der gesetzestechnischen Methode der rechtlichen Anknüpfung bedient, die darin besteht, daß in anderen Rechtsbereichen vorgenommene Umschreibungen eines Zustandes, Verhältnisses oder sonst relevanter Tatsachen in die Steuernormen aufgenommen werden, und zwar mit der den Begriffen des anderen Rechtsgebietes zukommenden Bedeutung, dann muß das Ergebnis der Interpretation einer solchen steuerrechtlichen Vorschrift mit dem der Interpretation im Bereich des Rechtsgebietes, dem die Umschreibung entnommen wurde, übereinstimmen; bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Beriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise iSd zweiten Absatzes des Paragraph 21, BAO jener der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor, sodaß bei Anknüpfung des Abgabenrechtes an Vorschriften anderer Regelungskreise für eine von dem Recht, an das angeknüpft wird, abweichende Begriffsinhaltsdeutung kein Raum ist (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170269.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170269_19950721X01

Rechtssatz für 92/17/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0269

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §354;
BAO §21 Abs1;
BauO Tir 1989 §19;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;
LAO Tir 1984 §19 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0266 3 (hier "Eigentümer" iSd § 2 Abs 1 Innsbrucker GehsteigabgabeG)

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 19, Tir BauO 1989 gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine gesetzestechnische Anknüpfung und zwar an den Begriff des "Eigentümers" iSd Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts (Hinweis E 14.2.1986, 84/17/0164). Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist somit kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170269.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170269_19950721X02

Rechtssatz für 92/17/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/17/0269

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1978 §17;
BauO Tir 1978 §19;
BauO Tir 1989 §17;
BauO Tir 1989 §19;
B-VG Art7 Abs1;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;
StGG Art2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/29 89/17/0135 4 (hier Innsbrucker GehsteigabgabeG heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Bei Interessentenbeiträgen muß die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis E VfGH 27.6.1986, B 842/84, VfSlg 10947 aus 1986,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170269.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170269_19950721X03

Rechtssatz für 92/17/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0269

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol

Norm

GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0267 6

Stammrechtssatz

Eine so weitreichende Sanktion wie das Erlöschen des Bemessungsrechtes bei einer Überschreitung der 6 monatigen Frist des Paragraph 2, Absatz eins, Innsbrucker GehsteigabgabeG hätte ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen (Hinweis E 9.7.1991, 343/71 und 349/71; E 17.11.1993, 92/17/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170269.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170269_19950721X04

Entscheidungstext 92/17/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/17/0269

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §354;
ABGB §6;
BAO §21 Abs1;
BAO §21 Abs2;
BauO Tir 1978 §17;
BauO Tir 1978 §19;
BauO Tir 1989 §12 Abs2;
BauO Tir 1989 §17;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
BauO Tir 1989 §19;
B-VG Art7 Abs1;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;
LAO Tir 1984 §19 Abs1;
LAO Tir 1984 §19;
StGG Art2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des P in römisch eins, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Dezember 1991, Zl. MD/Präs.Abt.II-9067/1991, betreffend Gehsteigabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innbruck vom 19. Dezember 1991 wurden dem Beschwerdeführer und A "für die Errichtung einer Reihenhausanlage im Anwesen S-Straße 32 l-n" eine Gehsteigabgabe auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige für die Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1969,, (im folgenden: GehsteigabgabeG) in der Höhe von S 72.841,-- vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), daß die X-Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 13. April 1989 die Bewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage im Anwesen S-Straße 32 l-n erhalten habe. Die erteilte Baubewilligung gestatte es dem Bauwerber, auf der "Gp. 1334/15, KG H", eine Wohnanlage bestehend aus drei Reihenhäusern zu errichten. Dieser Baubescheid sei infolge Verzichtes eines Rechtsmittels am 31. Mai 1989 in Rechtskraft erwachsen. Am 31. Mai 1989 (Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides) sei gegenüber A und dem Beschwerdeführer - als grundbücherlichen Eigentümern "der Gpn. 1335/15, 16 und 17, alle KG H" - die Abgabepflicht zur Entrichtung einer einmaligen Gehsteigabgabe entstanden.

Nachdem das GehsteigabgabeG den Begriff des Eigentümers bzw. Eigentums im Sinne des bürgerlichen Rechts (Sachenrechts) definiere, sei ungeachtet der in der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) grundsätzlich vorgesehenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jeweils der Eigentümer zur Abgabe verpflichtet, der tatsächlich im Grundbuch eingetragen sei. Zum 31. Mai 1989 (Rechtskraft des Baubescheides) schienen als grundbücherliche Eigentümer die Berufungswerber (der Beschwerdeführer und A) auf, sodaß diesen zu Recht die Gehsteigabgabe vorzuschreiben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung (u.a.) dieser Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1992, B 190/92-3 und Folgezahlen, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer - nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringes - in dem Recht verletzt, daß ihm gegenüber eine Gehsteigabgabe nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph eins, GehsteigabgabeG ermächtigt die Stadt Innsbruck gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung von zeitgemäßen Gehsteigen (Paragraph 68, der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 15, des Finanzausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 2) zu erheben.

Der Paragraph 2, GehsteigabgabeG lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe sind die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze) verpflichtet. Unter Bauplätzen sind die nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung bebaubaren, zuzüglich aller demselben Eigentümer gehörigen, daran unmittelbar angrenzenden, selbständig nicht bebaubaren Grundflächen zu verstehen. Die Abgabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Abgabe ist binnen sechs Monaten nach Baubeginn vorzuschreiben und wird zwei Wochen nach Vorschreibung fällig. Bei Bauten vorübergehenden Bestandes im Sinne des Paragraph 15 a, der Innsbrucker Bauordnung oder bei Baumaßnahmen ohne Vergrößerung der Baumasse (Paragraph 4,) entsteht keine Abgabepflicht.

..."

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf den Zurechnungstatbestand des "wirtschaftlichen Eigentums" (Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, TLAO). Wie in dem, denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/17/0268, näher dargelegt wird, geht nämlich bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Begriffe der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise im Sinne des zweiten Absatzes des Paragraph 19, TLAO jener der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor. Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" nach Paragraph 2, Absatz eins, GehsteigabgabeG ist somit kein Raum.

Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, unter "Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze)" könne nur der "Bauführer" verstanden werden, nicht durchzudringen: Wird doch nach dem klaren Wortlaut zweifelsfrei auf den "Eigentümer" - und zwar im Sinne des Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts (Sachenrechts), wie im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 29/17/0267, näher dargelegt - abgestellt.

Der Beschwerdeführer vermag auch keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, GehsteigabgabeG hervorzurufen, wenn er darauf hinweist, es könne nicht sein, daß jenem, dem die Investitionen zugute kämen, nur den Nutzen daraus ziehe, einem "Formalbeteiligten", der mit den Investitionen überhaupt nichts zu tun habe, jedoch die Lasten auferlegt würden; umgekehrt habe nur der "Formalgrundstückseigentümer" Anspruch auf Gehsteigerrichtung und Erschließung des Grundstückes, nicht jedoch der tatsächliche Nutzungsberechtigte. Bei dieser Argumentation wird nämlich schon vom Ansatz her verkannt, daß bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenen Vorteilen stehen muß; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1986, Slg. 10.947). Die Hinweise auf in "anderen österr.

Bauordnungen ... dargelegten Grundsätze" vermögen daran nichts zu ändern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1971, Zl. 343/71).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag aber auch nicht die Beschwerderüge aufzuzeigen, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, binnen sechs Monaten nach Baubeginn die Abgaben vorzuschreiben und es sei diese Frist nicht eingehalten worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der im Paragraph 2, Absatz eins, des GehsteigabgabeG festgelegten Frist von sechs Monaten bereits in seinen Erkenntnissen je vom 9. Juli 1971, Zlen. 343/71 und 349/71, ausgesprochen hat, hätte eine so weitreichende Sanktion wie das Erlöschen des Bemessungsrechtes bei Überschreitung dieser Frist ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen vergleiche auch das zu Paragraph 6 a, Stmk. BauO 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 92/17/0001). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170269.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1992170269_19950721X00