Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Geschäftszahl

92/17/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0266 3

(hier "Eigentümer" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Innsbrucker GehsteigabgabeG)

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 19, Tir BauO 1989 gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine gesetzestechnische Anknüpfung und zwar an den Begriff des "Eigentümers" iSd Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts (Hinweis E 14.2.1986, 84/17/0164). Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist somit kein Raum.