Verwaltungsgerichtshof
21.07.1995
92/17/0269
GRS wie VwGH E 1993/01/29 89/17/0135 4
(hier Innsbrucker GehsteigabgabeG heranzuziehen)
Bei Interessentenbeiträgen muß die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis E VfGH 27.6.1986, B 842/84, VfSlg 10947 aus 1986,).