Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Geschäftszahl

92/17/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/29 89/17/0135 4

(hier Innsbrucker GehsteigabgabeG heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Bei Interessentenbeiträgen muß die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis E VfGH 27.6.1986, B 842/84, VfSlg 10947 aus 1986,).