Über Ansuchen der beschwerdeführenden Gemeinde, vertreten durch ihren Vizebürgermeister E.P. um Erteilung der Straßenbaubewilligung gemäß § 41 des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 13/1989, hat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 6. September 1991 gemäß § 44 des Tiroler Straßengesetzes die beantragte Straßenbaubewilligung erteilt. Die dagegen eingebrachte Berufung des Mitbeteiligten hat der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 6. Juli 1992 abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. September 1991 bestätigt. Gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte die Vorstellung ein, die er mit dem Antrag verbunden hat, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. September 1992 wurde der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes eingebrachten Vorstellung des Mitbeteiligten die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Über Ansuchen der beschwerdeführenden Gemeinde, vertreten durch ihren Vizebürgermeister E.P. um Erteilung der Straßenbaubewilligung gemäß Paragraph 41, des Tiroler Straßengesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, hat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 6. September 1991 gemäß Paragraph 44, des Tiroler Straßengesetzes die beantragte Straßenbaubewilligung erteilt. Die dagegen eingebrachte Berufung des Mitbeteiligten hat der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 6. Juli 1992 abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. September 1991 bestätigt. Gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte die Vorstellung ein, die er mit dem Antrag verbunden hat, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. September 1992 wurde der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes eingebrachten Vorstellung des Mitbeteiligten die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem nach Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG festgelegten subjektiven Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Die belangte Behörde habe gegen ihre im § 60 AVG festgelegte Begründungspflicht verstoßen, ebenso gegen die Bestimmung des § 112 Abs. 3 TBO (wohl TGO), wonach einer Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden dürfe, wenn festgestellt werden könne, daß anderenfalls dem Vorstellungswerber ein nicht wiedergutzumachender Schade entstehe und dazu dem öffentliche Rücksichten nicht entgegenstünden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem nach Artikel 116, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG festgelegten subjektiven Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Die belangte Behörde habe gegen ihre im Paragraph 60, AVG festgelegte Begründungspflicht verstoßen, ebenso gegen die Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 3, TBO (wohl TGO), wonach einer Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden dürfe, wenn festgestellt werden könne, daß anderenfalls dem Vorstellungswerber ein nicht wiedergutzumachender Schade entstehe und dazu dem öffentliche Rücksichten nicht entgegenstünden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde gegen einen Bescheid dann nicht, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4.127/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde gegen einen Bescheid dann nicht, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4.127/A).
Dies gilt auch für Gemeindebeschwerden nach Art. 119a Abs. 9 B-VG, weil auch diese als Parteibeschwerden, mit denen eine Verletzung des subjektiven Rechtes auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 5.283/F, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 71/72). Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es demnach bei einer Gemeindebeschwerde nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (siehe den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1991, Zl. 89/17/0111). Ein solcher Fall liegt hier aus folgenden Gründen vor: Dies gilt auch für Gemeindebeschwerden nach Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG, weil auch diese als Parteibeschwerden, mit denen eine Verletzung des subjektiven Rechtes auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, anzusehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 5.283/F, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 71/72). Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es demnach bei einer Gemeindebeschwerde nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (siehe den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1991, Zl. 89/17/0111). Ein solcher Fall liegt hier aus folgenden Gründen vor:
Aus der allfälligen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht die Möglichkeit, daß die beschwerdeführende Gemeinde durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt sein könnte. Von einer solchen Rechtsverletzungsmöglichkeit könnte im Beschwerdefall nur dann gesprochen werden, wenn der angefochtene Bescheid bewirken hätte können, daß die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird; eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen.
Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid mußte daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen werden. Dieser Beschluß war gemäß Abs. 3 leg. cit in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid mußte daher die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen werden. Dieser Beschluß war gemäß Absatz 3, leg. cit in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.
Das Mehrbegehren der mitbetiligten Partei war abzuweisen, weil in der zitierten Verordnung im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer enthalten ist.