Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 116
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 116.
(1)Absatz einsJedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2)Absatz 2Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3)Absatz 3Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(4)Absatz 4(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984,.)
Anmerkung
ÜR: §§ 4 und 5 BVG,
BGBl. Nr. 205/1962.
Schlagworte
Selbstverwaltungskörper, Autonomie, Sprengel, Materiengesetz,
Bundesgesetz, allgemeines Gesetz, Vermögensfähigkeit, juristische
Person, Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Budgethoheit,
Budget, Steuer, Stadt mit eigenem Statut, Statutarstadt, Kundmachung,
Verlautbarung, Mitwirkung, zuständiger Bundesminister
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010786
Alte Dokumentnummer
N1198412205T