Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0080

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §49;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0135 E 10. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen, dann ist der Einspruch jedenfalls "zurückgewiesen" (und nicht etwa abgewiesen) worden und ist in Verbindung mit der Begründung des Bescheides zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Eingabe dieses Einspruches erfolgt ist, dann führt der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" zu keiner Rechtsverletzung iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Einwendung der entschiedenen Sache Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992020080_19920227X01

Rechtssatz für 92/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/02/0080

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0034 E 6. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 13.9.1985, 84/08/0074, E 17.9.1986, 86/03/0100).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992020080_19920227X02

Rechtssatz für 92/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/02/0080

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §22;
ZustG §7;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ist von der Echtheit der Unterschrift auf dem Rückschein auszugehen, so stellt es keinen iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn eine Aufnahme von Beweisen zum allgemein gehaltenen Vorbringen, ein Poststück nicht erhalten zu haben, unterbleibt.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992020080_19920227X03

Rechtssatz für 92/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/02/0080

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/10 90/03/0287 1

Stammrechtssatz

Der Besch hat kein Recht auf persönliche Vernehmung und Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992020080_19920227X04

Entscheidungstext 92/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0080

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §47 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §43 Abs1;
VStG §49;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZPO §292;
ZustG §22;
ZustG §7;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der römisch eins in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1991, Zl. MA 70 - 10/618/91/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches i.A. Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch der Beschwerdeführerin gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da der Einspruch verspätet nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß der Einspruch jedenfalls zurückgewiesen (und nicht etwa abgewiesen) wurde; in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Einbringung des Einspruches erfolgte. Der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" führte daher zu keiner Rechtsverletzung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135).

Soweit die Beschwerdeführerin der Behörde einen Verfahrensmangel anlastet, weil sie es unterlassen habe, von Amts wegen nachzuforschen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung durchgeführt wurde, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach jemand, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen hat, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0027).

Vor allem rügt die Beschwerdeführerin, daß der von ihr zum Nachweis der Behauptung, die Strafverfügung wäre ihr persönlich nie zugestellt worden, angebotene Zeugenbeweis (Vernehmung ihres Ehegatten, der auch eine entsprechende Eidesstättige Erklärung abgab) nie aufgenommen wurde.

Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Einspruches darauf gestützt, daß die Beschwerdeführerin die Strafverfügung laut Rückschein eigenhändig übernommen hat. Auf dem Rückschein befindet sich der Namenszug der Beschwerdeführerin, der im übrigen mit dem Namenszug auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Vollmacht des Beschwerdevertretes offensichtlich übereinstimmt. Daneben ist auf dem Rückschein die Rubrik "Empfänger" angekreuzt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in ihrer Beschwerde die Echtheit der Übernehmerunterschrift nicht; vielmehr vermeidet sie es, der diesbezüglichen Bescheidbegründung konkret entgegenzutreten. Ist aber von der Echtheit der Unterschrift auf dem Rückschein auszugehen, so stellt es keinen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Aufnahme von Beweisen zum allgemein gehaltenen Vorbringen, ein Poststück nicht erhalten zu haben, unterblieben ist. Die Behauptung, eine andere Person hätte den Namenszug der Beschwerdeführerin mißbraucht, ist in diesem Vorbringen nicht gelegen. Der Vorwurf antizipativer Beweiswürdigung ist bei dieser Sachlage unbegründet.

Ein Recht auf persönliche Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0032); von ihrem Recht auf Parteiengehör hat sie durch ihren anwaltlichen Vertreter mehrfach Gebrauch gemacht.

Ins Leere gehen schließlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Heilung von Zustellmängeln, weil ein Zustellmangel nicht vorliegt.

Zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 1991 sei noch bemerkt, daß im gegenständlichen Verfahren lediglich zu untersuchen war, ob die Zurückweisung des Einspruches zu Recht erfolgte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Zurückweisung wegen entschiedener Sache Einwendung der entschiedenen Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1992020080_19920227X00