Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/10 90/03/0287 1

Stammrechtssatz

Der Besch hat kein Recht auf persönliche Vernehmung und Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers.