Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0382

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0383 E 23. März 1992 91/19/0386 E 23. März 1992 91/19/0385 E 23. März 1992 91/19/0384 E 23. März 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0196 2

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Besch verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber nur dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Besch angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragen eingelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190382.X01

Im RIS seit

23.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190382_19920323X01

Rechtssatz für 91/19/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0382

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0383 E 23. März 1992 91/19/0386 E 23. März 1992 91/19/0385 E 23. März 1992 91/19/0384 E 23. März 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0206 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ARG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodaß der Besch im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190382.X02

Im RIS seit

23.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190382_19920323X02

Rechtssatz für 91/19/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0382

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0383 E 23. März 1992 91/19/0386 E 23. März 1992 91/19/0385 E 23. März 1992 91/19/0384 E 23. März 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0221 E 19. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Das Vorbringen eines Geschäftsführers einer GmbH, mit dem rechtswidrigen Arbeitseinsatz sei ausschließlich der andere Geschäftsführer befasst gewesen, während er nicht im Betrieb anwesend gewesen sei, reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus (Hinweis E 26.4.1978, 944/77, VwSlg 9538 A/1978).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190382.X03

Im RIS seit

23.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190382_19920323X03

Entscheidungstext 91/19/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0382

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Oktober 1991, Zl. MA 63-P 90/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeber fungierenden D-Ges.m.b.H. der Begehung von neun Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil am Samstag, dem 26. November 1988 in einem örtlich näher beschriebenen Betrieb in Hinsicht auf neun namentlich angeführte Arbeitnehmer die Wochenendruhe nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß es der D-Ges.m.b.H. gestattet gewesen sei, an einem Samstag im Monat bis 17.00 Uhr geöffnet zu haben und eine "weitere rechtliche Begründung" vermißt, warum die Filiale dieses Unternehmens gerade am Samstag, dem 26. November 1988, nicht geöffnet hätte werden dürfen, so übersieht er die unbestrittene Feststellung, daß der im Beschwerdefall betroffene Betrieb schon am 5. November 1988 nachmittag offengehalten worden war vergleiche zur maßgeblichen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1990, Zl. 90/19/0263).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die erwähnten Arbeitnehmer trotz der Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes "beschäftigt" wurden, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen anderen Grund für die von ihm nicht bestrittene Anwesenheit der Arbeitnehmer nicht konkret behauptet. Zur Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen war die Behörde nicht verpflichtet. Weiters hatte sie mangels entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob sich unter diesen Arbeitnehmern "Führungskräfte" (gemeint wohl: leitende Angestellte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeitruhegesetz) befunden haben.

Auch mit dem Hinweis, er habe sich am 26. November 1988 gar nicht in Wien befunden und sohin die Anweisung (zum Offenhalten des Geschäftslokales) nicht gegeben, vielmehr habe diese von dem für diesen Bereich verantwortlichen zweiten Geschäftsführer gestammt, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zunächst ist klarzustellen, daß diesem anderen Geschäftsführer nicht die Stellung eines "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 zukam, weil wesentliche Voraussetzung hiefür zufolge des Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. die der Behörde vorzulegende nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung gewesen wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 1991, Zl. 91/03/0235); eine solche Zustimmmung wurde jedoch im Beschwerdefall nicht vorgelegt.

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der erwähnten Gesellschaft (der Arbeitgeberin) traf den Beschwerdeführer sohin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 2, dieses Gesetzes um Ungehorsamsdelikte handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0221), hatte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hatte er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet wäre, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, ist in seinem Hinweis auf seine Abwesenheit von Wien und daß die Anweisung des Offenhaltens vom anderen Geschäftsführer stamme, nicht zu erblicken. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers blieb nämlich trotz des Tätigwerdens des anderen Geschäftsführers weiterhin aufrecht, auf dessen pflichtgemäßes Verhalten alleine sich der Beschwerdeführer nicht hätte verlassen dürfen. Daß der Beschwerdeführer aber für die Zeit seiner Abwesenheit vom Betrieb Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes getroffen hätte, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Ebensowenig läßt sich diesem Vorbringen entnehmen, daß es trotz der Vorkehrung entsprechender Maßnahmen durch den Beschwerdeführer auf Grund des Verhaltens des anderen Geschäftsführers zu den Verstößen gekommen wäre, daß also ihm - dem Beschwerdeführer - die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift auf Grund des Verhaltens des anderen zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Organes unmöglich gewesen sei vergleiche zum Ganzen neuerlich das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0221).

Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190382.X00

Im RIS seit

23.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWT_1991190382_19920323X00