Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984;
AZG;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
KJBG 1987;
VStG §9 Abs1;
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Weder die Vorschriften des ARG und des AZG noch jene des KJBG 1987 sind solche des Gewerberechtes, sodaß ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für deren Einhaltung nicht verantwortlich ist (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0484; E 18.2.1991, 90/19/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X01

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190335_19920217X01

Rechtssatz für 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 4

Stammrechtssatz

Um von einem verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, VStG sprechen zu können, ist gemäß Absatz 4, dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X02

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190335_19920217X02

Rechtssatz für 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0306 E 17. März 1988 VwSlg 12675 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X03

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190335_19920217X03

Rechtssatz für 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z2;
KJBG 1987 §27 Abs2;
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz 2, KJBG 1987 normiert eine grundsätzliche Verpflichtung von Arbeitgebern, wobei der Gesetzgeber jedoch jene Arbeitgeber vom Adressatenkreis des Gebots ausgenommen hat, in deren Betrieb eine Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG besteht (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X04

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190335_19920217X04

Rechtssatz für 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z2;
KJBG 1987 §27 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 27, Absatz 2, KJBG 1987 bedarf es bei der Tatumschreibung im Grunde des Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht des Hinweises, daß bei dem in Rede stehenden Betrieb keine Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG besteht (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0194).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X05

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190335_19920217X05

Rechtssatz für 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wird ein Jugendlicher in einem Gastgewerbebetrieb entgegen Paragraph 17, Absatz 2, KJBG 1987 an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils bis 24 Uhr, sohin zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) beschäftigt, so kann wegen der Erheblichkeit der Überschreitung der erlaubten Beschäftigungszeit und der Aufeinanderfolge der Übertretungen keineswegs von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat gesprochen werden, sodaß die Beh mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschreitet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X06

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190335_19920217X06

Entscheidungstext 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z2;
ARG 1984;
AZG;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
KJBG 1987 §17 Abs2;
KJBG 1987 §27 Abs2;
KJBG 1987;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der R in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Oktober 1991, Zl. 3/07-7236/4-1991, betreffend Bestrafung von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. Gesm.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft in einem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb a) den Jugendlichen B.S. am 8., 9. und 10. Juli 1989 jeweils bis 24 Uhr, sohin an diesen Tagen zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) beschäftigt habe, b) zumindest bis zum 11. Juli 1989 (Datum der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat) keinen Aushang, in dem der Beginn und das Ende der Wochenruhezeit dieses Jugendlichen ersichtlich sei, angebracht habe, c) den Arbeitnehmer J.L. an einer Reihe von (näher angeführten) Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß länger als zehn Stunden beschäftigt habe, d) diesen Arbeitnehmer in näher angeführten Wochen in einem näher bezeichneten Ausmaß jeweils länger als 55 Stunden beschäftigt habe, e) diesem Arbeitnehmer nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an näher angeführten Tagen jeweils keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden gewährt habe, f) diesem Arbeitnehmer in näher angeführten Kalenderwochen jeweils keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt habe und g) zumindest bis zum 11. Juli 1989 (Datum der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat) keinen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit dieses Arbeitnehmers angebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch nachstehend angeführte Verwaltungsvorschriften übertreten, wofür folgende Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt würden: Zu a): Paragraph 17, Absatz 2, KJBG, S 5.000,--, 240 Stunden, zu b): Paragraph 27, Absatz 2, KJBG, S 1.000,--, 48 Stunden, zu c): Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (AZG), S 2.000,--, 96 Stunden, d): Paragraph 7, Absatz 2, AZG, S 2.000,--, 96 Stunden, zu e): Paragraph 12, Absatz eins, AZG, S 1.000,--, 48 Stunden, zu f): Paragraph 4, ARG, S 2.000,--, 96 Stunden und zu g): Paragraph 24, ARG, S 500,--, 24 Stunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, für die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften sei nicht sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern - da es sich dabei um gewerberechtliche Vorschriften handle - der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich, so verkennt sie die Rechtslage. Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich, um solche handelt es sich jedoch bei den als verletzt erachteten Vorschriften des ARG und des AZG ebensowenig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0177) wie bei den Vorschriften des KJBG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0484).

Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, den gewerberechtlichen Geschäftsführer zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß zwischen der Beschwerdeführerin und diesem eine Vereinbarung, betreffend die Verantwortung für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin hätte sich zwar - sollte ihr Vorbringen in diese Richtung zu verstehen sein - von der sie treffenden strafrechtlichen Verantwortung durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG befreien können. Auf eine derartige Bestellung könnte sich die Beschwerdeführerin aber nur dann berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihr angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0230).

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, KJBG dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen dürfen im Gastgewerbe Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn ihr wegen der ihr zur a) vorgeworfenen Tat eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2 und nicht des Absatz eins, KJBG vorgeworfen wurde. Der von der Beschwerdeführerin gesehene "Verbotscharakter" wohnt auch dem Paragraph 17, Absatz 2, inne.

Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KJBG muß in Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Gesetzesstelle bereits im Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0194, die Rechtsansicht vertreten, daß damit eine grundsätzliche Verpflichtung von Arbeitgebern normiert wird, wobei der Gesetzgeber jedoch jene Arbeitgeber vom Adressatenkreis des Gebots ausgenommen hat, in deren Betrieb eine Betriebsvereinbarung im dargestellten Sinne besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedurfte es bei der Tatumschreibung im Grunde des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 nicht des Hinweises, daß bei dem in Rede stehenden Betrieb keine solche Betriebsvereinbarung besteht, zumal sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer solchen Ausnahme gar nicht berufen hat vergleiche auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Ein Verstoß des zu b) angeführten Schuldspruches gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 ist auch nicht aufgrund der Tatzeitumschreibung gegeben, behauptet doch auch die Beschwerdeführerin nicht, daß sie dadurch in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt worden oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Umschreibung der Wochenruhezeit: Weshalb die Formulierung "Beginn und das Ende der Wochenruhezeit" anders zu verstehen sein sollte als die "Dauer" der Wochenruhezeit ist dem Gerichtshof nicht erkennbar. An dieser Stelle ist hinsichtlich einer gleichartigen Rüge der Beschwerdeführerin zum Schuldspruch zu g), betreffend die Übertretung nach Paragraph 24, ARG, darauf hinzuweisen, daß in dieser Vorschrift sogar vom Beginn und dem Ende der wöchentlichen Ruhezeit die Rede ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sehr wohl entnehmen, worauf die belangte Behörde unter anderem die Schuldsprüche zu e) und f) gestützt hat, wird doch ausdrücklich auf die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 18. Juli 1989 verwiesen. Im übrigen hat sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren insoweit damit begnügt, eine allgemein gehaltene Verfahrensrüge vorzubringen, ohne auf die konkreten Tatvorwürfe einzugehen. Die Schuldsprüche sind daher frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerdeführerin rügt auch die Strafbemessungen, doch vermag sie auch in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Was zunächst die zu a) verhängte Strafe anlangt, so sei darauf verwiesen, daß der Unrechtsgehalt keineswegs als gering anzusehen ist, zumal die erhebliche Überschreitung der erlaubten Beschäftigungszeit sogar an drei Tagen hintereinander erfolgte. Bei den zu b) und

g) verhängten Strafen handelt es sich jeweils um die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe vergleiche Paragraph 30, KJBG und Paragraph 27, Absatz eins, ARG). Welche Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar; selbst wenn ihr jedoch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute käme, vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der jeweils nicht unerheblichen Verstöße gegen die angeführten Vorschriften eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes nicht zu erkennen. Die "persönlichen" Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bereits in der Begründung des Straferkenntnisses - von der Beschwerdeführerin in der Folge unbestritten - bei der Strafbemessung angeführt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Nachtarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X00

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWT_1991190335_19920217X00