Verwaltungsgerichtshof
17.02.1992
91/19/0335
Wird ein Jugendlicher in einem Gastgewerbebetrieb entgegen Paragraph 17, Absatz 2, KJBG 1987 an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils bis 24 Uhr, sohin zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) beschäftigt, so kann wegen der Erheblichkeit der Überschreitung der erlaubten Beschäftigungszeit und der Aufeinanderfolge der Übertretungen keineswegs von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat gesprochen werden, sodaß die Beh mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschreitet.