Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z1;
VStG §19;
VStG §22;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0113/78 E 15. Mai 1979 VwSlg 9841 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wo das Kumulationsprinzip gilt, kommt dem Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) nicht in Betracht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X01

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E 9.10.1975, VwSlg 8894 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X02

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17;
KJBG 1987 §18;
KJBG 1987 §19;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Reicht für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit aus, so stellt der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X03

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z2;
VStG §19;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/01 90/10/0211 2

Stammrechtssatz

Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (Hinweis E 24.4.1963, Zl 790/61).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X04

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/24 91/19/0150 5

Stammrechtssatz

Die Beh ist verpflichtet, die Unbescholtenheit des Besch als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X05

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Unbescholtenheit des Besch ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gem Paragraph 55, Absatz eins, VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 25.11.1988, 88/18/0076).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X06

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X06

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §17 Abs2;
KJBG 1987 §18 Abs1;
KJBG 1987 §18 Abs2;
KJBG 1987 §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des wegen verschiedener Übertretungen des KJBG 1987 beschuldigten Arbeitgebers, er sei aufgrund des "enormen Arbeitskräftemangels im Bereich der Gastronomie" in der Hauptsaisonzeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes "gezwungen" gewesen, die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen zu begehen, vermag er einen Strafmilderungsgrund nicht darzutun, weil es seine Sache gewesen wäre, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die höhere Gästefrequenz auch ohne die gesetzwidrige Beschäftigung von Jugendlichen zu bewältigen. Es geht nicht an, das durch das KJBG 1987 geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Jugendlichen den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers hintanzustellen (Hinweis E 11.5.1992, 91/19/0251).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X07

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X07

Entscheidungstext 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §11;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §17 Abs2;
KJBG 1987 §17;
KJBG 1987 §18 Abs1;
KJBG 1987 §18 Abs2;
KJBG 1987 §18;
KJBG 1987 §19 Abs1;
KJBG 1987 §19;
StGB §33 Z1;
StGB §34 Z2;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §5 Abs1;
VStG §55 Abs1;
VStG §6;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1991, Zl. Ge-46.852/9-1991/Kie/Str, betreffend Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (mitbeteiligte Partei: D in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1991 wurde der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, er habe in seinem Gastbetrieb in K. Lehrlinge beschäftigt und dabei in mehreren Fällen Verwaltungsübertretungen nach "§ 11 Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz eins und 2 KJGB begangen. Gemäß Paragraph 30, KJGB wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.000,--, S 1.500,- S 2.000,-- bzw. S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag, 36 Stunden, 2 Tage bzw. 3 Tage) verhängt sowie - zu Punkt 15 - eine Ermahnung erteilt.

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles von Belang - im wesentlichen aus, zur subjektiven Tatseite sei festzustellen, daß der Mitbeteiligte durch Inserate in den Tageszeitungen in den Monaten August und September (nachgewiesen durch Rechnungsbelege) und der Meldung beim Arbeitsamt versucht habe, zusätzliches Personal zu bekommen, um den verstärkten Geschäftsbetrieb in der Hochsaison bewältigen zu können. Da es ihm aber nicht gelungen sei, Arbeitnehmer zu bekommen, sei die Aufrechterhaltung des Gästebetriebes nur durch die Mehrarbeit des vorhandenen Personals möglich gewesen. Dem Mitbeteiligten sei dabei bewußt gewesen, daß die von den Jugendlichen geleistete Mehrarbeit Verletzungen der Bestimmungen des KJBG zur Folge gehabt habe. Dem Mitbeteiligten sei sohin vorsätzliches Handeln anzulasten. Seine Rechtfertigung, er hätte sich um zusätzliches Personal bemüht - wobei allerdings für die Monate Juni und Juli kein Nachweis über eine mittels Zeitungsinserate erfolgte Personalsuche vorliege -, vermöge sein Verschulden nicht in einem (für die Anwendung des Paragraph 21, VStG 1950 erforderlichen Maße) zu mindern, hätte er doch die Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer vor seine wirtschaftlichen Interessen stellen müssen.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich der Gesundheit der Jugendlichen, sei in allen Fällen beträchtlich gewesen. Ein Mangel an ausreichender Freizeit berge die Gefahr einer gravierenden gesundheitlichen Schädigung in sich. Überdies würden soziale, familiäre, kulturelle und religiöse Interessen beeinträchtigt. Auch wenn konkrete nachteilige Folgen der Taten nicht bekannt geworden seien, erscheine insbesondere angesichts des vorsätzlichen Handelns des Mitbeteiligten die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafen erforderlich, um den Mitbeteiligten, aber auch andere potentielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in Hinkunft abzuhalten. Milderungsgründe lägen keine vor. Der Umstand, daß der Täter nicht einschlägig vorbestraft sei, sei nicht als mildernd zu werten.

Erschwerungsgründe lägen ebenfalls keine vor.

Schließlich seien die verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Mitbeteiligten angemessen. Er beziehe ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von S 25.000,--, sei Eigentümer eines Teiles des Gastbetriebsinventars, habe Schulden in der Höhe von ca. 1,2 Mio S und keine Sorgepflichten. Im Hinblick auf diese Umstände und einen Strafrahmen von S 1.000,-- bis S 15.000,-- seien die verhängten Geldstrafen, "bei denen es sich durchwegs nur um die Mindeststrafe von S 1.000,-- handle", jedenfalls als zumutbar zu erachten. Die Erhöhung der Geldstrafen hinsichtlich Punkt 8 und Punkt 9 (gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) sei in der Schwere der damit geahndeten Verwaltungsübertretungen begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 9, Absatz 2, Arbeitsinspektionsgesetz 1974 gestützte Beschwerde; der Beschwerdeführer bekämpft damit die Strafaussprüche mit Ausnahme jenes zu Punkt 15 (in diesem Punkt sei die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zurückgezogen worden).

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, mit welchen sie jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß Paragraph 30, KJBG (der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Strafbestimmung) ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,-- oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst der Ansicht des Beschwerdeführers, als besonderer Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB wäre zu werten gewesen, daß der Mitbeteiligte im "gesamten überprüften Zeitraum" hinsichtlich mehrerer Jugendlicher kontinuierlich eine Reihe von Schutznormen übertreten habe, nicht zu teilen, weil dies im Hinblick auf das im Paragraph 22, VStG 1950 verankerte Kumulationsprinzip unzulässig gewesen wäre vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0150). Auch ist nicht erkennbar, daß dem Mitbeteiligten - so der Beschwerdeführer - eine "ablehnende und gleichgültige Einstellung gegenüber den durch das KJGB geschützten Werten" im Grunde des Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB als negative "Charakterkomponente" vergleiche dazu Foregger-Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 5. Aufl., S. 119) eigen wäre.

Im übrigen pflichtet der Verwaltungsgerichtshof allerdings dem Beschwerdeführer bei, daß der angefochtene Bescheid im in Beschwerde gezogenen Umfang mit Rechtswidrigkeit belastet ist:

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, zu Paragraph 19, VStG 1950 unter Punkt 8, zitierte Judikatur) genügt die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, daß sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muß darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der Verwaltungsgerichtshof überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt. Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde im Beschwerdefall nur unzureichend nachgekommen. Dem Gerichtshof ist nämlich nicht erkennbar, weshalb die belangte Behörde trotz der von ihr - zu Recht - angenommenen Schuldform des Vorsatzes (der im Hinblick darauf, daß für die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit ausreicht, einen Erschwerungsgrund darstellt - vergleiche Hauer-Leukauf, a.a.O.,

S. 794) und des von ihr als "beträchtlich" angesehenen Unrechtsgehaltes der Taten sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Mitbeteiligten hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen eine im unteren Bereich der Strafdrohung angesetzte Strafe (teilweise sogar die gesetzliche Mindeststrafe) verhängt hat. In diesem Zusammenhang sei allerdings vermerkt, daß es zwar richtig ist, daß nur die "absolute" Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1992, Zl. 90/19/0513); die aus der Begründung des angefochtenen Bescheides implizit hervorgehende Feststellung, daß der Mitbeteiligte zwar keine einschlägige Vorstrafe aufweise, jedoch nicht mehr unbescholten sei, wurde jedoch nicht aktenkundig gemacht. Dieser wesentliche Milderungsgrund der Unbescholtenheit - auf den auch vom Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift verwiesen wird - wäre von der belangten Behörde, so er dem Mitbeteiligten tatsächlich zugutekommen sollte, zu beachten gewesen. Diese Unbescholtenheit wäre dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Übertretung des KJGB vorlag vergleiche die

hg. Erkenntnisse vom 14. September 1984, Slg. Nr. 11.516/A, und vom 16. September 1987, Zl. 87/03/0067), deren Tilgung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG 1950 zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0586), was auch im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein wird.

Hingegen vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Mitbeteiligten nicht beizupflichten, es wäre sein Geständnis und der Umstand als mildernd zu berücksichtigen gewesen, daß er aufgrund des "enormen Arbeitskräftemangels im Bereich der Gastronomie" in der Hauptsaisonzeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes "gezwungen" gewesen sei, die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen zu begehen. Dies deshalb, weil nach der Aktenlage von einem Geständnis des Mitbeteiligten im wesentlichen keine Rede sein kann und es seine Sache gewesen wäre, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die höhere Gästefrequenz auch ohne die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen zu bewältigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0251). Es geht nicht an, das durch das KJGB geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Jugendlichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0039) den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers hintanzustellen. Daß "konkrete" nachteilige Folgen der Taten nicht bekanntgeworden seien, hat die belangte Behörde ohnedies dargelegt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1991190169_19921203X00