Verwaltungsgerichtshof
03.12.1992
91/19/0169
Mit dem Vorbringen des wegen verschiedener Übertretungen des KJBG 1987 beschuldigten Arbeitgebers, er sei aufgrund des "enormen Arbeitskräftemangels im Bereich der Gastronomie" in der Hauptsaisonzeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes "gezwungen" gewesen, die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen zu begehen, vermag er einen Strafmilderungsgrund nicht darzutun, weil es seine Sache gewesen wäre, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die höhere Gästefrequenz auch ohne die gesetzwidrige Beschäftigung von Jugendlichen zu bewältigen. Es geht nicht an, das durch das KJBG 1987 geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Jugendlichen den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers hintanzustellen (Hinweis E 11.5.1992, 91/19/0251).