Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

91/19/0169

Rechtssatz

Die Unbescholtenheit des Besch ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gem Paragraph 55, Absatz eins, VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 25.11.1988, 88/18/0076).