Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

91/19/0169

Rechtssatz

Reicht für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit aus, so stellt der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).