Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. September 1989 gegen 18.45 Uhr im Gemeindegebiet von P in einem näher bezeichneten Jagdgebiet einen Hirsch der Klasse III erlegt, obwohl für diesen Abschuß keine Abschußbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen sei. Er habe hiedurch § 135 Abs. 1 Z. 16 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 des NÖ Jagdgestzes 1974, LGBl. 6500-7, (JG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 135 Abs. 2 JG eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest vier Wochen) verhängt. Ferner wurde gemäß § 136 Abs. 1 JG die beschlagnahmte Trophäe des erlegten Wildes für verfallen erklärt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. September 1989 gegen 18.45 Uhr im Gemeindegebiet von P in einem näher bezeichneten Jagdgebiet einen Hirsch der Klasse römisch drei erlegt, obwohl für diesen Abschuß keine Abschußbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen sei. Er habe hiedurch Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, des NÖ Jagdgestzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-7, (JG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 135, Absatz 2, JG eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest vier Wochen) verhängt. Ferner wurde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, JG die beschlagnahmte Trophäe des erlegten Wildes für verfallen erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltunsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 135 Abs. 1 JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbetand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer ... Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbetand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer ...
16. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet oder vorsätzlich überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 80 Abs. 1);16. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet oder vorsätzlich überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 80, Absatz eins,);
... 24. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt; ...
§ 80 Abs. 1 erster Satz JG normiert, daß der Abschuß von Auer-, Birk- und Trapphahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschußbewilligung oder getroffenen Abschußverfügung zulässig ist. Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz JG normiert, daß der Abschuß von Auer-, Birk- und Trapphahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschußbewilligung oder getroffenen Abschußverfügung zulässig ist.
Gemäß § 83 Abs. 2 erster Satz JG hat der Jagdausübungsberechtigte den bewilligten oder verfügten Abschuß in Zahl und Gliederung einzuhalten. Diese Bestimmung ist gemäß § 83 Abs. 3 JG auf Jagdaufseher und Jagdgäste sinngemäß anzuwenden. Sie haben sich vor der Vornahme des Abschusses über den Inhalt der Abschußbewilligung oder der Abschußverfügung zu unterrichten. Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz JG hat der Jagdausübungsberechtigte den bewilligten oder verfügten Abschuß in Zahl und Gliederung einzuhalten. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 83, Absatz 3, JG auf Jagdaufseher und Jagdgäste sinngemäß anzuwenden. Sie haben sich vor der Vornahme des Abschusses über den Inhalt der Abschußbewilligung oder der Abschußverfügung zu unterrichten.
Gemäß § 136 Abs. 1 JG kann die Behörde bei Übertretungen des § 73, § 77 Abs. 1 bis 3 und 5, § 78, § 79, § 83, § 92, § 95 Z. 1 bis 4 und 7, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 JG bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, aussprechen. Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, JG kann die Behörde bei Übertretungen des Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 78,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4 und 7, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 JG bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, aussprechen.
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, einen Hirsch der Klasse III erlegt zu haben, obwohl für diesen Abschuß keine Abschußbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen sei. Unbestritten ist, daß im bewilligten Abschußplan für das betreffende Jagdgebiet für 1989 kein Abschuß von Rotwild aufscheint. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die ihm angelastete Tat nicht unter § 135 Abs. 1 Z. 16 JG subsumiert werden kann. Diese Bestimmung stellt das Über- oder Unterschreiten der in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzten Abschußzahl unter Strafe und setzt somit ihrem Wortlaut nach voraus, daß für die erlegten oder nicht erlegten Wildstücke in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung eine Abschußzahl festgesetzt wurde. Wurde in einem Jagdgebiet in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung keine Abschußzahl für bestimmte Wildstücke festgesetzt, dann fällt die Erlegung eines solchen Stückes nicht unter den Tatbestand der Übertretung nach § 135 Abs. 1 Z. 16 JG. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht, daß eine solche Tat überhaupt nicht nach dem JG geahndet werden könnte. Sie würde nämlich das Gebot des § 83 Abs. 2 JG auf Einhaltung des bewilligten oder verfügten Abschusses in Zahl und Gliederung verletzen und damit der Strafbestimmung des § 135 Abs. 1 Z. 24 JG unterfallen. Als Übertretung des § 83 JG könnte sie bei Vorliegen der in § 136 Abs. 1 JG angeführten Voraussetzungen auch den Verfall der Trophäe des erlegten Wildstückes nach sich ziehen. Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, einen Hirsch der Klasse römisch drei erlegt zu haben, obwohl für diesen Abschuß keine Abschußbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen sei. Unbestritten ist, daß im bewilligten Abschußplan für das betreffende Jagdgebiet für 1989 kein Abschuß von Rotwild aufscheint. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die ihm angelastete Tat nicht unter Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, JG subsumiert werden kann. Diese Bestimmung stellt das Über- oder Unterschreiten der in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzten Abschußzahl unter Strafe und setzt somit ihrem Wortlaut nach voraus, daß für die erlegten oder nicht erlegten Wildstücke in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung eine Abschußzahl festgesetzt wurde. Wurde in einem Jagdgebiet in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung keine Abschußzahl für bestimmte Wildstücke festgesetzt, dann fällt die Erlegung eines solchen Stückes nicht unter den Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, JG. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht, daß eine solche Tat überhaupt nicht nach dem JG geahndet werden könnte. Sie würde nämlich das Gebot des Paragraph 83, Absatz 2, JG auf Einhaltung des bewilligten oder verfügten Abschusses in Zahl und Gliederung verletzen und damit der Strafbestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, JG unterfallen. Als Übertretung des Paragraph 83, JG könnte sie bei Vorliegen der in Paragraph 136, Absatz eins, JG angeführten Voraussetzungen auch den Verfall der Trophäe des erlegten Wildstückes nach sich ziehen.
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, wenn sie dem Beschwerdeführer gemäß § 44a lit. b VStG eine Verletzung von § 135 Abs. 1 Z. 16 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 JG zur Last legte. Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1989, Zl. 88/08/0275). Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, wenn sie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44 a, Litera b, VStG eine Verletzung von Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, JG zur Last legte. Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1989, Zl. 88/08/0275).
Für das fortgesetzte Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
Die Bemessung der Strafe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0117). Eine diesen Kriterien Rechnung tragende Begründung erfordert es insbesondere auch, sich mit allen vom Sachverhalt her in Betracht kommenden Milderungsgründen auseinanderzusetzen. Als ein solcher Milderungsgrund könnte zumindest nach der bisherigen Aktenlage im Beschwerdefall der besondere Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB in Betracht kommen. Eine Prüfung und Erörterung dieses Kriteriums wäre umso notwendiger gewesen, als die belangte Behörde die Geldstrafe immerhin mit zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Höchstsatzes bemessen hat, wobei als erschwerend zwar die vorsätzliche Begehung der Tat und - wenngleich es sich nach dem Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen beim erlegten Hirsch nicht um ein als "besonders hegerisch wertvoll" zu qualifizierendes Stück handelte - der Eintritt eines mit S 10.000,-- bezifferten "Schadens für die Jagd", nicht aber etwa auch besondere Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 StGB angenommen wurden. Was den Ausspruch des Verfalles betrifft, so ist zu bemerken, daß der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verstoß "gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes, nämlich daß die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschußplanes oder einer Abschußbewilligung ausgeübt werden darf," bereits der gemäß § 136 Abs. 1 für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des § 83 JG innewohnt und daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne der erstgenannten Bestimmung gewertet werden darf. Die Bemessung der Strafe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0117). Eine diesen Kriterien Rechnung tragende Begründung erfordert es insbesondere auch, sich mit allen vom Sachverhalt her in Betracht kommenden Milderungsgründen auseinanderzusetzen. Als ein solcher Milderungsgrund könnte zumindest nach der bisherigen Aktenlage im Beschwerdefall der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB in Betracht kommen. Eine Prüfung und Erörterung dieses Kriteriums wäre umso notwendiger gewesen, als die belangte Behörde die Geldstrafe immerhin mit zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Höchstsatzes bemessen hat, wobei als erschwerend zwar die vorsätzliche Begehung der Tat und - wenngleich es sich nach dem Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen beim erlegten Hirsch nicht um ein als "besonders hegerisch wertvoll" zu qualifizierendes Stück handelte - der Eintritt eines mit S 10.000,-- bezifferten "Schadens für die Jagd", nicht aber etwa auch besondere Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 33, StGB angenommen wurden. Was den Ausspruch des Verfalles betrifft, so ist zu bemerken, daß der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verstoß "gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes, nämlich daß die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschußplanes oder einer Abschußbewilligung ausgeübt werden darf," bereits der gemäß Paragraph 136, Absatz eins, für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des Paragraph 83, JG innewohnt und daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne der erstgenannten Bestimmung gewertet werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.