Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0014

Entscheidungsdatum

15.04.1991

Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich

Norm

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z16 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z24 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §83 Abs2 idF 6500-3;
JagdRallg;

Rechtssatz

Scheint im Abschußplan kein Abschuß von Rotwild auf, so kann das Erlegen eines Hirsches der Klasse römisch drei nicht unter Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 subsumiert werden. Diese Bestimmung stellt das Überschreiten oder Unterschreiten der in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung

festgesetzten Abschußzahl unter Strafe und setzt somit ihrem Wortlaut nach voraus, daß für die erlegten oder nicht erlegten Wildstücke in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung eine Abschußzahl festgesetzt wurde. Wurde in einem Jagdgebiet in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung keine Abschußzahl für bestimmte Wildstücke festgesetzt, dann fällt die Erlegung eines solchen Stückes nicht unter den Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3. Dies bedeutet aber noch nicht, daß eine solche Tat überhaupt nicht nach dem NÖ JagdG 1974 geahndet werden könnte. Sie würde nämlich das Gebot des Paragraph 83, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 auf Einhaltung des bewilligten oder verfügten Abschusses in Zahl und Gliederung verletzen und damit der Strafbestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 unterfallen.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen Strafnormen Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190014.X01

Im RIS seit

20.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991190014_19910415X01

Rechtssatz für 91/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0014

Entscheidungsdatum

15.04.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0658/69 E 29. Oktober 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Sachverhalt einer Verwaltungsvorschrift unterstellt, die durch die Tat nicht verletzt worden ist, dann ist der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190014.X02

Im RIS seit

20.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991190014_19910415X02

Rechtssatz für 91/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0014

Entscheidungsdatum

15.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0004 E 18. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190014.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991190014_19910415X03

Rechtssatz für 91/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0014

Entscheidungsdatum

15.04.1991

Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §136 Abs1 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §83 idF 6500-3;
JagdRallg;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Verstoß "gegen fundamentale Grundsätze des NÖ JagdG, nämlich daß die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschußplanes oder einer Abschußbewilligung ausgeübt werden darf," wohnt bereits der gemäß Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des Paragraph 83, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 inne und darf daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne der erstgenannten Bestimmung gewertet werden.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190014.X04

Im RIS seit

20.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991190014_19910415X04

Entscheidungstext 91/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0014

Entscheidungsdatum

15.04.1991

Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z16 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z24 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §136 Abs1 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §83 Abs2 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §83 idF 6500-3;
JagdRallg;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1990, Zl. VI/4-St-166, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. September 1989 gegen 18.45 Uhr im Gemeindegebiet von P in einem näher bezeichneten Jagdgebiet einen Hirsch der Klasse römisch drei erlegt, obwohl für diesen Abschuß keine Abschußbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen sei. Er habe hiedurch Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, des NÖ Jagdgestzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-7, (JG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 135, Absatz 2, JG eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest vier Wochen) verhängt. Ferner wurde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, JG die beschlagnahmte Trophäe des erlegten Wildes für verfallen erklärt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltunsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbetand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer ...

16. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet oder vorsätzlich überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 80, Absatz eins,);

... 24. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt; ...

Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz JG normiert, daß der Abschuß von Auer-, Birk- und Trapphahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschußbewilligung oder getroffenen Abschußverfügung zulässig ist.

Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz JG hat der Jagdausübungsberechtigte den bewilligten oder verfügten Abschuß in Zahl und Gliederung einzuhalten. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 83, Absatz 3, JG auf Jagdaufseher und Jagdgäste sinngemäß anzuwenden. Sie haben sich vor der Vornahme des Abschusses über den Inhalt der Abschußbewilligung oder der Abschußverfügung zu unterrichten.

Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, JG kann die Behörde bei Übertretungen des Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 78,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4 und 7, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 JG bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, aussprechen.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, einen Hirsch der Klasse römisch drei erlegt zu haben, obwohl für diesen Abschuß keine Abschußbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegen sei. Unbestritten ist, daß im bewilligten Abschußplan für das betreffende Jagdgebiet für 1989 kein Abschuß von Rotwild aufscheint. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die ihm angelastete Tat nicht unter Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, JG subsumiert werden kann. Diese Bestimmung stellt das Über- oder Unterschreiten der in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzten Abschußzahl unter Strafe und setzt somit ihrem Wortlaut nach voraus, daß für die erlegten oder nicht erlegten Wildstücke in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung eine Abschußzahl festgesetzt wurde. Wurde in einem Jagdgebiet in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung keine Abschußzahl für bestimmte Wildstücke festgesetzt, dann fällt die Erlegung eines solchen Stückes nicht unter den Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, JG. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht, daß eine solche Tat überhaupt nicht nach dem JG geahndet werden könnte. Sie würde nämlich das Gebot des Paragraph 83, Absatz 2, JG auf Einhaltung des bewilligten oder verfügten Abschusses in Zahl und Gliederung verletzen und damit der Strafbestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, JG unterfallen. Als Übertretung des Paragraph 83, JG könnte sie bei Vorliegen der in Paragraph 136, Absatz eins, JG angeführten Voraussetzungen auch den Verfall der Trophäe des erlegten Wildstückes nach sich ziehen.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, wenn sie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44 a, Litera b, VStG eine Verletzung von Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, JG zur Last legte. Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1989, Zl. 88/08/0275).

Für das fortgesetzte Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgenden Hinweisen veranlaßt:

Die Bemessung der Strafe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0117). Eine diesen Kriterien Rechnung tragende Begründung erfordert es insbesondere auch, sich mit allen vom Sachverhalt her in Betracht kommenden Milderungsgründen auseinanderzusetzen. Als ein solcher Milderungsgrund könnte zumindest nach der bisherigen Aktenlage im Beschwerdefall der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB in Betracht kommen. Eine Prüfung und Erörterung dieses Kriteriums wäre umso notwendiger gewesen, als die belangte Behörde die Geldstrafe immerhin mit zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Höchstsatzes bemessen hat, wobei als erschwerend zwar die vorsätzliche Begehung der Tat und - wenngleich es sich nach dem Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen beim erlegten Hirsch nicht um ein als "besonders hegerisch wertvoll" zu qualifizierendes Stück handelte - der Eintritt eines mit S 10.000,-- bezifferten "Schadens für die Jagd", nicht aber etwa auch besondere Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 33, StGB angenommen wurden. Was den Ausspruch des Verfalles betrifft, so ist zu bemerken, daß der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verstoß "gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes, nämlich daß die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschußplanes oder einer Abschußbewilligung ausgeübt werden darf," bereits der gemäß Paragraph 136, Absatz eins, für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des Paragraph 83, JG innewohnt und daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne der erstgenannten Bestimmung gewertet werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen Strafnormen Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190014.X00

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1991190014_19910415X00