Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1991

Geschäftszahl

91/19/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0004 E 18. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).