Verwaltungsgerichtshof
15.04.1991
91/19/0014
Der Verstoß "gegen fundamentale Grundsätze des NÖ JagdG, nämlich daß die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschußplanes oder einer Abschußbewilligung ausgeübt werden darf," wohnt bereits der gemäß Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des Paragraph 83, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 inne und darf daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne der erstgenannten Bestimmung gewertet werden.