Verwaltungsgerichtshof
15.04.1991
91/19/0014
Scheint im Abschußplan kein Abschuß von Rotwild auf, so kann das Erlegen eines Hirsches der Klasse römisch drei nicht unter Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 subsumiert werden. Diese Bestimmung stellt das Überschreiten oder Unterschreiten der in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung
festgesetzten Abschußzahl unter Strafe und setzt somit ihrem Wortlaut nach voraus, daß für die erlegten oder nicht erlegten Wildstücke in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung eine Abschußzahl festgesetzt wurde. Wurde in einem Jagdgebiet in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung keine Abschußzahl für bestimmte Wildstücke festgesetzt, dann fällt die Erlegung eines solchen Stückes nicht unter den Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3. Dies bedeutet aber noch nicht, daß eine solche Tat überhaupt nicht nach dem NÖ JagdG 1974 geahndet werden könnte. Sie würde nämlich das Gebot des Paragraph 83, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 auf Einhaltung des bewilligten oder verfügten Abschusses in Zahl und Gliederung verletzen und damit der Strafbestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 unterfallen.