Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/18/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/18/0217

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0162 4

Stammrechtssatz

Das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, welches mit der Aufforderung zur Rechtfertigung verbunden ist, stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar

(Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991180217_19911213X01

Rechtssatz für 91/18/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0217

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0230 1

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung hat sich auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung zu beziehen. Somit ist eine Verfolgungshandlung - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - auch dann eine taugliche iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG, wenn allenfalls die darin vorgenommene rechtliche Qualifikation des angelasteten strafbaren Verhaltens nicht zutreffend sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991180217_19911213X02

Rechtssatz für 91/18/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/18/0217

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs4;
VStG §19;
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Vorwurf gegen einen Fahrzeuglenker, einen auf einem Zebrastreifen befindlichen Fußgänger einerseits behindert zu haben, weil dieser wegen des einbiegenden Fahrzeuges die Überquerung des Fußgängerüberganges nicht fortsetzen konnte, andererseits diesen Fußgänger auch gefährdet zu haben, weil dieser infolge der bei dem Abbiegemanöver des Fahrzeuges durch dieses eingehaltenen Geschwindigkeit nicht ausschließen konnte, daß es bei Fortsetzen des Überquerens des Fußgängerüberganges wegen des Bremsweges des Fahrzeuges zu einem Kontakt mit diesem gekommen wäre, bedeutet, daß der Fahrzeuglenker durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit geschädigt hat, weshalb weder der Unrechtsgehalt seiner Tat an sich gering ist, noch auch sein Verschulden als geringfügig angesehen werden kann.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991180217_19911213X03

Rechtssatz für 91/18/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/18/0217

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0086 3

Stammrechtssatz

Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991180217_19911213X04

Rechtssatz für 91/18/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/18/0217

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0022 7

Stammrechtssatz

Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991180217_19911213X05

Rechtssatz für 91/18/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/18/0217

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §16;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar wäre von der Beh eine Begründung dafür zu geben gewesen, warum sie die Geldstrafe im Ausmaß von 20 Prozent des Höchstrahmens festgesetzt, bei der Ersatzarreststrafe den Strafrahmen jedoch zu ca 35 Prozent ausgeschöpft hat, sodaß ein nach dem Verhältnis der Höchststrafen zu bemessender erheblicher Unterschied von etwa 78 Prozent besteht. Der Bf kann jedoch durch diese fehlende Begründung nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein, weil er die festgesetzte Geldstrafe bereits bezahlt hat und daher eine Vollstreckung der für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festgesetzten Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991180217_19911213X06

Entscheidungstext 91/18/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/18/0217

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs4;
VStG §16 Abs1;
VStG §16;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 1991, Zl. MA 70-10/593/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO 1960 für schuldig befunden, weil er zur angegebenen Zeit am angeführten Tatort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "eine bei Grünlicht der Fußgängerampel ordnungsgemäß die Fahrbahn überquerende Fußgängerin durch" seinen "Abbiegevorgang behindert und gefährdet" habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 120 Stunden) verhängt.

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon aus, daß den Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Fußgängerin, welche die polizeiliche Anzeige erstattet habe, mehr Glauben zu schenken sei als dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zufolge Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO 1960 dürfen beim Einbiegen ... Fußgänger ..., welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden.

Zunächst ist in Erwiderung auf die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, daß ihm am 16. Jänner 1990, also innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG, die Anzeige vom 2. Oktober 1989 vorgehalten worden ist, wobei er offensichtlich zur Rechtfertigung aufgefordert worden ist, weil er ausdrücklich erklärt hat, "keinen Fußgänger behindert" zu haben. Damit ist aber eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden, durch welche die Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. unterbrochen worden ist vergleiche dazu die ständige hg. Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A). Da sich eine Verfolgungshandlung auf die Tat selbst und nicht auf deren rechtliche Wertung zu beziehen hat vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0172), ist es in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, daß die Subsumtion des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO 1960 durch die belangte Behörde erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG erfolgt ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe keinen Beweis für die Annahme der belangten Behörde, daß die Fußgängerin die Fahrbahn bei grünem Licht der Fußgängerampel überquert habe, ist zu erwidern, daß die Fußgängerin bereits in der Anzeige ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hat und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen in keiner Phase des Strafverfahrens entgegengetreten ist, weshalb sich die belangte Behörde im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel vergleiche Paragraph 46, AVG) und der ständigen hg. Rechtsprechung in dieser Hinsicht allein auf die Anzeige stützen durfte. Daß sie auf dieses Thema in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich eingegangen ist, bedeutet angesichts des fehlenden Widerspruches des Beschwerdeführers während des Verwaltungsstrafverfahrens keinen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde gar nicht bestreitet, daß die Fußgängerin den Fußgängerübergang bei grünem Licht der Fußgängerampel überqueren wollte.

Der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, die Feststellung der belangten Behörde, es habe eine Behinderung und Gefährdung der Fußgängerin stattgefunden, sei aktenwidrig, kann sich der Gerichtshof nicht anschließen, weil die Fußgängerin anläßlich ihrer Einvernahme als Zeugin ausdrücklich deponiert hat, daß sie bereits "zwei bis drei Meter auf dem Zebrastreifen gegangen" sei, worauf das Fahrzeug des Beschwerdeführers "mit ziemlichem Schwung nach rechts in die Brünner Str. einbog". Der Pkw des Beschwerdeführers sei vor ihr über den Zebrastreifen gefahren. Wäre sie nicht stehengeblieben, sondern weitergegangen, so sei sie sich "nicht sicher, ob der Pkw einen Unfall" mit ihr "hätte vermeiden können".

Aus dieser Aussage der Fußgängerin hat die belangte Behörde mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß der Beschwerdeführer die Fußgängerin einerseits behindert hat, weil sie infolge des einbiegenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers die Überquerung des Fußgängerüberganges nicht fortsetzen konnte, und andererseits auch gefährdet hat, weil sie infolge der bei diesem Abbiegemanöver eingehaltenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ("mit ziemlichem Schwung") nicht ausschließen konnte ("bin ich mir nicht sicher"), daß es wegen des Bremsweges des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu einem Kontakt mit dem Pkw gekommen wäre, wenn sie die Überquerung des Fußgängerüberganges fortgesetzt hätte. Der Gerichtshof hat im Rahmen der eingeschränkten Befugnis zur Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde vergleiche dazu u. a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der als Zeugin vernommenen Fußgängerin gefolgt ist, zumal der - damals noch nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 26. März 1990 in Abrede gestellt hat, überhaupt am Tatort zur Tatzeit das in Rede stehende Abbiegemanöver durchgeführt zu haben.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung geltend macht, daß die von ihm beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen unterblieben sei, so muß ihm entgegengehalten werden, daß die von ihm in Verbindung damit angestellte Zeit-Weg-Berechnung auf Ausgangsdaten beruht, die nicht aktenkundig sind und auch im Falle eines Augenscheines nicht rekonstruierbar gewesen wären. Der belangten Behörde kann daher keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie diesen Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.

Der belangten Behörde kann auch im Zusammenhang mit der Strafbemessung kein wesentlicher Verfahrensmangel vorgeworfen werden, weil sie zu Recht ohne weitere Begründung davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit geschädigt habe, weshalb der Unrechtsgehalt seiner Tat an sich nicht gering gewesen sei, und auch sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer hat im übrigen selbst nicht behauptet, daß die belangte Behörde von unrichtigen Einkommensverhältnissen ausgegangen sei, und darüber hinaus hat die belangte Behörde entsprechend der Aktenlage zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß die belangte Behörde im Sinne der hg. Judikatur vergleiche die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 2. Halbband,

8. Aufl., auf S. 624, unter Litera d, wiedergegebenen

hg. Erkenntnisse) ungeachtet des Umstandes, daß die Geldstrafe und die Ersatzarreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen sind, eine Begründung dafür zu geben gehabt hätte, warum sie die Geldstrafe im Ausmaß von 20 % des Höchstrahmens festgesetzt, bei der Ersatzarreststrafe den Strafrahmen jedoch zu ca. 35 % ausgeschöpft hat, sodaß im Beschwerdefall ein nach dem Verhältnis der Höchstsstrafen zu bemessender erheblicher Unterschied von etwa 78 % besteht, doch kann der Beschwerdeführer durch diese fehlende Begründung nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein, weil er nach der Aktenlage die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Geldstrafe bereits bezahlt hat und daher eine Vollstreckung der für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festgesetzten Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1991180217_19911213X00