Verwaltungsgerichtshof
13.12.1991
91/18/0217
GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0086 3
Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben.