Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Geschäftszahl

91/18/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0022 7

Stammrechtssatz

Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).