Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 87/13/0196 2

Stammrechtssatz

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X01

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X01

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/16 91/17/0124 8

Stammrechtssatz

Aus der im Paragraph 193, Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -

als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis zu verschaffen ist (Hinweis E 13.11.1987, 85/17/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X02

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X02

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §198;
BAO §207 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §238 Abs1;
BAO §7;
LAO Wr 1962 §146;
LAO Wr 1962 §154 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0009 E 20. April 1989 VwSlg 6396 F/1989; RS 2

Stammrechtssatz

Zum Unterschied vom Abgabenbescheid iSd Paragraph 198, BAO stellt die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung eine Erhebungsmaßnahme dar (Hinweis E 1.7.1964, 1861/63). Demnach sind für die Geltendmachung der Haftung nicht die Vorschriften über die Bemessungsverjährung, sondern die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X03

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X03

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs2;
BAO §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §184 Abs2;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Siehe jedoch: 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 1;

Rechtssatz

Gegenüber Haftenden kommt einer nur gegen EINEN Abgabenschuldner gerichteten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu (Hinweis:

E 1.7.1964, 1861/63, VwSlg F 3117 F/64; E 12.1.1967, 1384/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X04

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X04

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2 lith;

Rechtssatz

Die Berufung zur Vertretung juristischer Personen kann sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag erfolgen, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren STATUTEN den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, VereinsG 1951 in der Fassung VOR der Novelle BGBl 1987/648). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmnäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich (Hinweis: 31.1.1986, 85/17/0110).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X05

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X05

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 7

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X06

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X06

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 8

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis 19.6.1985, VwSlg 6012/F 1987, 23.10.1987, 85/17/0011, 22.2.1991, 89/17/0244; 8.3.1991, 89/17/0121; 13.3.1992, 92/17/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X07

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X07

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0021 E 10. Juli 1989 RS 1 (hier Verein statt GmbH)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043). Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß Paragraph 54, Wr LAO der Geschäftsführer der GmbH verhalten. Wer die Geschäftsführung einer GmbH (neu) übernimmt, hat sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang die GmbH bisher ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat (Hinweis E 16.11.1967, 1680/66). Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, daß er sich in diesem Sinn unterrichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X08

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X08

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951 §12 Abs1;
VereinsG 1951 §4;

Rechtssatz

Die Frage der Funktionsdauer von Vereinsfunktionären hängt vom Inhalt der Statuten und nicht von der Erstattung der im Paragraph 12, Absatz eins, VereinsG 1951 vorgesehenen Anzeige an die Vereinsbehörde ab, zumal letztere keinerlei konstitutive Rechtswirkungen hat. Ein Vorstandsmitglied erwirbt nämlich seine Funktion mit statutengemäß durchgeführter Bestellung (Wahl), nicht erst mit der Anzeige dieser Wahl an die Behörde (Hinweis Fessler - Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X09

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X09

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §224 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0136 E 23. Jänner 1989 VwSlg 6374 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß Paragraph 20, BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei",

dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X10

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X10

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0044 8

Stammrechtssatz

Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Beschwerdeführers als Haftungspflichtiger ist nicht, daß die Abgabenschuldigkeiten des Vereines nicht nur bei diesem, sondern auch bei den früheren Obmännern nicht einbringlich sind, sondern allein, daß Abgabenschuldigkeiten beim Verein als Primärschuldner nicht eingebracht werden können. Kommen aber mehrere (hier: nacheinander bestellt gewesene) Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X11

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X11

Rechtssatz für 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0044 4

Stammrechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Die den Vertreter betreffende Behauptungspflicht bzw Nachweispflicht kann allerdings nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X12

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991170047_19921113X12

Entscheidungstext 91/17/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/17/0047

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
22/02 Zivilprozessordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
BAO §11;
BAO §198;
BAO §20;
BAO §207 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs2;
BAO §248;
BAO §7 Abs1;
BAO §7;
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §146;
LAO Wr 1962 §154 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §184 Abs2;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951 §12 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2 lith;
VereinsG 1951 §4;
ZPO §292 Abs2;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. Jänner 1991, Zl. MDR - römisch fünf 17/90, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die im Jahre 1984 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom 6. September 1990, Zl. T 28/90, wurde der Beschwerdeführer "auf Grund der Paragraphen 7, Absatz eins und 54 Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, in der derzeit geltenden Fassung" als Obmann des Vereines "XY" (im folgenden: Verein) für die in der Zeit von April 1984 bis Jänner 1986 entstandene Getränkesteuerschuld im Betrag von insgesamt S 50.891,76 einschließlich Nebenansprüchen haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer im Vereinsregister bis 14. Feber 1986 als verantwortlicher Obmann des Vereines eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter gewesen sei. Als Vertreter des genannten Vereines habe er es unterlassen, für die Entrichtung der Getränkesteuer zu sorgen. Die Festsetzung der Abgabe sei mit Bemessungsbescheid vom 9. November 1987, Zl. MA 4/7 - römisch fünf 37/87, erfolgt. Die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlpflicht des Beschwerdeführers sei gegeben, weil der Rückstand beim Primärschuldner uneinbringlich gewesen sei. Seine Haftung umfasse auch Steuerzeiträume, die vor seiner Bestellung zum Obmann gelegen seien, und habe erst mit der Bestellung des neuen Obmannes am 15. Feber 1986 geendet.

Die Postsendung, die diesen Bescheid enthielt, wurde der Post zur Durchführung einer gewöhnlichen Zustellung (Formular 4 der Zustellformularverordnung 1982) an der Adresse des Beschwerdeführers (W, S-Gasse) übergeben. Auf dem Rückschein (RSb) wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 10. September 1990 vermerkt, daß die Sendung beim Postamt 1126 Wien hinterlegt werde, und der Beginn der Abholfrist mit 11. September 1990 angegeben. Der Rückschein trägt allerdings den Poststempel des Postamtes 1120 Wien (als Zustellpostamt) mit Datum "10.9.90, 18". Auf dem im Verwaltungsakt erliegenden (leeren) Briefumschlag findet sich weiters auf der Vorderseite der Stempelvermerk "Nicht behoben" mit Datum "31.9.1990" und auf der Rückseite ein unleserlicher Handvermerk ("... 1126, 10.9.90 ...") sowie folgende drei Poststempel: "1120 Wien, 10.9.90, 8", "1126 Wien, 11.9.90, 10", und "1126 Wien, 3.10.90, 17".

Am 24. Oktober 1990 machte der Beschwerdeführer vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, folgende Angaben: Er habe am Freitag, dem 19. Oktober 1990, einen Rückstandsausweis der Magistratsabteilung 6 - Rechenamt, Stadtkasse für den 4. und 10. Bezirk, zur Zahlung einer Getränkesteuer in der Höhe von S 51.091,76 erhalten. Über fernmündliche Rückfrage bei der Magistratsabteilung 4/7 am 23. Oktober 1990, wofür er diese Summe zu zahlen hätte, sei ihm mitgeteilt worden, daß der genannte Betrag aus einem rechtskräftigen Haftungsbescheid resultiere, der am 10. September 1990 beim Postamt hinterlegt, ab 11. September 1990 zur Abholung bereitgehalten und von ihm angeblich nicht behoben worden sei. Er sei am 13. September 1990 beim Postamt W, S-Gasse, gewesen, habe aber mangels Lagerung des Schriftstückes ein solches nicht in Empfang nehmen können. Cirka eine Woche später sei er nochmals zum selben Postamt gegangen und es sei auch dieses Mal keine Postsendung für ihn lagernd gewesen. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer die postamtliche Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes mit dem Vermerk des Postamtes 1126 Wien "Brief nicht lagernd", datiert mit "13.9.90, 10", vor. Die anläßlich der Vorsprache des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift vom 24. Oktober 1990 enthält am Schluß noch folgenden Satz:

"HA. WURDE HERRN T DER HAFTUNGSBESCHEID VOM 6. SEPTEMBER 1990, MA 4/7 - T 28/90 INKL. ZAHLSCHEIN ÜBERGEBEN."

Am 12. November 1990 erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten Haftungsbescheid Berufung und führte dabei im wesentlichen aus, daß er nur im Jahre 1985 Obmann des Vereines gewesen sei. Die Eintragung im Vereinsregister sei nicht ordnungsgemäß, weil schon im Dezember 1985 ein neuer Obmann gewählt worden sei. Es interessiere ihn weiters, wie die Abgabenbehörde auf die angeforderte Summe gekommen sei, da er während seiner Amtszeit nie eine Kontrolle gehabt hätte. Die Getränke (Bier und Limonade) seien nicht teurer verkauft worden, weshalb es auch keinen Gewinn gegeben habe. Der Verein habe auch Schwierigkeiten gehabt, Miete, Strom etc. zu bezahlen. Im Vereinsregister stehe nicht nur sein Name alleine, sondern es habe sich um eine Gruppe von Personen gehandelt, sodaß nicht er allein zur Haftung herangezogen werden könne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Zitierung der Paragraphen 7, Absatz eins und 54 Absatz eins, WAO als unbegründet ab. Zu den im Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit. genannten Personen gehörten auch die gemäß den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufenen Personen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, Vereinsgesetz 1951. Daß die Abgabenforderung in der Höhe von S 50.891,76 bestehe, ergebe sich aufgrund der Aktenlage. Der rechtskräftige Bemessungsbescheid vom 9. November 1987, Zl. MA 4/7 - römisch fünf 37/87, sei dem Beschwerdeführer als Beilage zum Haftungsbescheid ausgefolgt worden. Die Berufungsausführungen seien nicht geeignet, die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach in Zweifel zu ziehen. Die behauptete Obmannwahl im Dezember 1985 sei als beweislose Behauptung anzusehen, weil die Funktionäre des Vereines im Jahre 1986 keine Veranlassung gehabt hätten, der Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) eine unrichtige Meldung zu erstatten. Nach Paragraph 5, Litera f, der Vereinsstatuten obliege dem Präsidenten die Vertretung des Vereines nach außen und somit gehöre der Beschwerdeführer zu dem in Paragraph 54, Absatz eins, WAO angeführten Personenkreis. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des Paragraph 7, Absatz eins, Getränkesteuergesetz für Wien 1971, wonach der Steuerpflichtige bis zum 10. Tag eines jeden Monats die Steuer für die im Vormonat abgegebenen Getränke zu entrichten habe. Der Vereinsobmann müsse sich bei Übernahme seiner Funktion darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß der von ihm vertretene Verein bisher seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Den erforderlichen Nachweis, daß ihm die Erfüllung der abgabenbehördlichen Pflichten für den Verein unmöglich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, "zumal der Verein aufgrund der entgeltlichen Abgabe von Getränken über Mittel verfügen mußte". Weiters stehe fest, daß die Unterlassung der fristgerechten Entrichtung der Steuerbeträge ursächlich für deren nunmehrige Uneinbringlichkeit sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende "wegen Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein mängelfreies Verfahren" erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kann eine Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger (oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3,) regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist nach Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche hiezu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1988, Zl. 87/10/0077, und vom 13. März 1991, Zl. 87/13/0196).

Der Beschwerdeführer machte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24. Oktober 1990 der Sache nach Zustellmängel geltend. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der Ort der Hinterlegung des Haftungsbescheides vom 6. September 1990 mit "Postamt W, S-Gasse" angegeben (siehe den RSb-Rückschein sowie die postamtliche Verständigung über die Hinterlegung der Sendung). Obwohl der im Akt erliegende Briefumschlag der Postsendung unter anderem den Poststempel "1126 Wien, 11.9.90, 10", enthielt, konnte der Beschwerdeführer weder am 13. September 1990 vergleiche den Vermerk des Postamtes 1126 Wien vom 13. September 1990: "Brief nicht lagernd") noch seinen eigenen Angaben zufolge ca. eine Woche später den Haftungsbescheid beim genannten Postamt abholen.

Auch wenn man auf Grund des erwähnten Poststempels davon ausgeht, daß die Postsendung tatsächlich am 11. September 1990 beim Postamt W, S-Gasse, hinterlegt worden ist, so wurde diese im Hinblick auf das oben Gesagte keinesfalls durchgehend mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Die Fiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz des Zustellgesetzes kommt demnach nicht zur Anwendung und es erweist sich der dargelegte Zustellvorgang ("erste Zustellung") als rechtsunwirksam.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Zustellgesetzes belastet den Zustellvorgang mit einem Mangel. In einem derartigen Fall gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Im Beschwerdefall erweist sich daher die - anläßlich der aufgenommenen Niederschrift - am 24. Oktober 1990 erfolgte Aushändigung des Haftungsbescheides ("zweite Zustellung") als erste rechtswirksame vergleiche die Paragraphen 4 und 24 ZustG) Zustellung. Dies bedeutet, daß die mit dieser Zustellung verbundenen Rechtsfolgen, wie z.B. der Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist, erst am 24. Oktober 1990 ausgelöst wurden.

Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, daß die vom Beschwerdeführer am 12. November 1990 erhobene Berufung fristgerecht eingebracht worden ist, sowie über das Rechtsmittel selbst meritorisch entscheiden.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in seinem Recht "auf ein mängelfreies Verwaltungsverfahren" verletzt. Er verkennt damit, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht besteht vergleiche hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1979, Zl. 3167/78). Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht des Beschwerdeführers erhoben werden. In diesem Sinne ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers als Beschwerdepunkt das Recht, nicht bzw. nur teilweise zur Haftung für die Getränkesteuer herangezogen zu werden, zu verstehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar nur mehr gegen die Höhe des Haftungsbetrages, wenn er in der Beschwerde im wesentlichen ausführt, es sei "unerfindlich und geradezu absurd", wie die Behörde beim Abgabenbescheid auf einen getränkesteuerpflichtigen Verkaufswert von insgesamt gerundet S 20.000,-- gekommen sei. Hiezu ist folgendes zu sagen:

Gemäß Paragraph 193, der Wiener Abgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1962,, in der Fassung VOR der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992, (WAO) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, Paragraph 171, WAO) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, Paragraph 146, WAO) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.

Zwar folgt aus der im Paragraph 193, WAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis zu verschaffen ist vergleiche hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1987, Zl. 85/17/0035, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dieser Verpflichtung ist die Behörde jedoch anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides durch Übermittlung des beigelegten Bemessungsbescheides vom 9. November 1987 nachgekommen: Im Bescheid vom 6. September 1990 wird auf diese Beilage hingewiesen. Zwar ist in der Niederschrift vom 24. Oktober 1990 nicht ausdrücklich vermerkt, daß dem Beschwerdeführer auch die Beilage ausgefolgt wurde, doch tritt er in der Beschwerde der diesbezüglichen Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entgegen, sondern bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf den Inhalt des ihm offensichtlich bekannten Bemessungsbescheides. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt daher nicht, daß dem Beschwerdeführer letztgenannter Bescheid zusammen mit dem Haftungsbescheid zugestellt wurde.

Im übrigen kann jedoch in dem Berufungsvorbringen "Mich würde gerne interessieren, wie man auf diese Summe kommt, da ich während meiner Amtszeit nie eine Kontrolle hatte." eine konkretisierte Bekämpfung der Abgabenhöhe nicht erblickt werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus folgenden, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Gründen als rechtswidrig:

Gemäß Paragraph 184, Absatz eins, WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraphen 149, Absatz 2 und 150 unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung stellt eine Einhebungsmaßnahme dar vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1964, Slg. Nr. 3117/F, vom 21. November 1968, Zl. 857/67, und vom 10. Juni 1981, Slg. Nr. 5600/F). Es sind für die Geltendmachung der Haftung daher nicht die Vorschriften über die Bemessungs-, sondern jene über die Einhebungsverjährung maßgebend.

Im Beschwerdefall haben die Abgabenbehörden den Beschwerdeführer auch für die in der Zeit von April bis Dezember 1984 entstandene (fällig gewordene) Getränkesteuerschuld in Anspruch genommen. Diesbezüglich endete jedoch die Frist des Paragraph 184, Absatz eins, WAO mit Ablauf des Jahres 1989; hinsichtlich dieser Getränkesteuerschuldigkeiten war daher die Einhebungsverjährung zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides vom 6. September 1990 bereits abgelaufen.

Eine GEGEN DEN BESCHWERDEFÜHRER gerichtete Unterbrechungshandlung ist nicht aktenkundig. Der gegen den Verein als Abgabenschuldner gerichtete Bemessungsbescheid vom 9. November 1987 vermochte jedoch die gegen den Beschwerdeführer laufende Einhebungsverjährung nicht zu unterbrechen, weil gegenüber Haftenden einer nur gegen einen Abgabenschuldner gerichteten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zukommt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1964, Slg. Nr. 3117/F, und vom 12. Jänner 1967, Zl. 1384/65, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Anhaltspunkte dafür, daß es sich um eine hinterzogene Abgabe handelt, ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

Der Umstand, daß die belangte Behörde die hinsichtlich der im Jahre 1984 fällig gewordenen Abgaben eingetretene Einhebungsverjährung nicht beachtete, belastet ihren Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was in diesem Umfang zu dessen Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führen mußte.

Zum angefochtenen Bescheid in seinem noch verbleibenden Umfang ist weiters folgendes zu sagen:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAO haften die in den Paragraphen 54, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Berufung zur Vertretung juristischer Personen kann sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag erfolgen, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren STATUTEN den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, Vereinsgesetz 1951 in der Fassung VOR der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/17/0110).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den Paragraphen 7, 54, WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung einer Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung die Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

Weiters ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die von ihm vertretene juristische Person die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgeführt, daß die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung endet. Der Verein bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung er in Rückstand geraten ist, zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist das gemäß den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufene Organ verhalten. Dieses muß sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß der nunmehr von ihm vertretene Verein bisher seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl 89/15/0021), und es obliegt ihm, auch die vor seiner Bestellung fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten des Vereins aus dessen allenfalls vorhandenen Mitteln zu entrichten (Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0044, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer erst im Jänner 1985 zum Obmann gewählt wurde, war daher unter diesem Gesichtspunkt unbeachtlich.

Aus anderen Gründen waren jedoch die Feststellungen der belangten Behörde darüber, welches Organ wie lange zur Vertretung des Vereines nach außen berufen war, unzureichend. So zog die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer als VereinsOBMANN gemäß Paragraphen 7, 54, WAO zur persönlichen Haftung heran, obwohl es gleichzeitig in der Begründung dieses Bescheides heißt, daß nach Paragraph 5, Litera f, der Vereinsstatuten dem PRÄSIDENTEN die Vertretung des Vereines nach außen oblegen sei.

Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer schon auf Verwaltungsebene im Berufungsschriftsatz unter anderem geltend gemacht hat, daß nicht einzig sein Name im Vereinsregister gestanden sei und er daher nicht alleine zur Haftung herangezogen werden könnte. Im übrigen sei schon im Dezember 1985 ein neuer Obmann bestellt worden.

Auch mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht erschöpfend auseinandergesetzt. Es wäre insbesondere im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsvorschriften zu klären gewesen, welche Verantwortungsbereiche für wie lange Zeit die einzelnen Organe (z.B. Obmann, Präsident) gehabt haben. Weiters ist zu beachten, daß die Frage der Funktionsdauer von Vereinsfunktionären vom Inhalt der Statuten und nicht von der Erstattung der im Paragraph 12, Absatz eins, Vereinsgesetz 1951 vorgesehenen Anzeige an die Vereinsbehörde abhängt, zumal letztere keinerlei konstitutiven Rechtswirkungen hat. Ein Vorstandsmitglied erwirbt nämlich seine Funktion mit statutengemäß durchgeführter Bestellung (Wahl), nicht erst mit der Anzeige dieser Wahl an die Behörde vergleiche Fessler - Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 79).

Wenn die belangte Behörde das Berufungsvorbringen, die Vorstandswahl habe bereits im Dezember 1985 stattgefunden, als "beweislose Behauptung" abtut, ist sie auf ihre Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung zu verweisen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, ob die im Jänner 1986 erstattete Anzeige nach Paragraph 12, Absatz eins, Vereinsgesetz 1951 auch den Zeitpunkt der Wahl enthielt.

Weiters ist die Geltendmachung einer Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß Paragraph 18, WAO vergleiche auch die gleichlautende Vorschrift des Paragraph 20, BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1989, Zl. 87/15/0136, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Kommen aber, wie der Beschwerdeführer behauptet hat, mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen. Eine ausreichende Begründung enthält der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht aber schon deswegen nicht, weil darin die für die Abwägung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen worden sind vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0044). Der angefochtene Bescheid weist auch in diesem Umfang einen wesentlichen Begründungsmangel auf, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Beschwerdeführer hat überdies in seiner Berufung vorgebracht, daß der Verein die Getränke ohne Gewinn verkauft und Schwierigkeiten gehabt habe, Miete, Strom etc. zu bezahlen. Auch dieser Behauptung hätte die belangte Behörde nachgehen müssen; denn die grundsätzliche qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung entbindet die Behörde dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben vergleiche hiezu abermals das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 21. Mai 1992).

Der angefochtene Bescheid mußte aus den genannten Erwägungen im noch verbleibenden Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X00

Im RIS seit

13.11.1992

Dokumentnummer

JWT_1991170047_19921113X00