Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Geschäftszahl

91/17/0047

Rechtssatz

Die Berufung zur Vertretung juristischer Personen kann sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag erfolgen, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren STATUTEN den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, VereinsG 1951 in der Fassung VOR der Novelle BGBl 1987/648). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmnäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich (Hinweis: 31.1.1986, 85/17/0110).