Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Geschäftszahl

91/17/0047

Rechtssatz

Die Frage der Funktionsdauer von Vereinsfunktionären hängt vom Inhalt der Statuten und nicht von der Erstattung der im Paragraph 12, Absatz eins, VereinsG 1951 vorgesehenen Anzeige an die Vereinsbehörde ab, zumal letztere keinerlei konstitutive Rechtswirkungen hat. Ein Vorstandsmitglied erwirbt nämlich seine Funktion mit statutengemäß durchgeführter Bestellung (Wahl), nicht erst mit der Anzeige dieser Wahl an die Behörde (Hinweis Fessler - Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 79).