Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Geschäftszahl

91/17/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0044 8

Stammrechtssatz

Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Beschwerdeführers als Haftungspflichtiger ist nicht, daß die Abgabenschuldigkeiten des Vereines nicht nur bei diesem, sondern auch bei den früheren Obmännern nicht einbringlich sind, sondern allein, daß Abgabenschuldigkeiten beim Verein als Primärschuldner nicht eingebracht werden können. Kommen aber mehrere (hier: nacheinander bestellt gewesene) Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen.