Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/12/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13443 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/12/0034

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
UOG 1975 §37 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §7 Abs4;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
UOGNov 1990 Art3 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Die Beschwerdefälle 87/12/0184,88/12/0141 und 89/12/0178,0179 wurden am 21.5.1991 im gleichem Sinne entschieden; Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/12/0043 B 21. Mai 1991 87/12/0184 E 21. Mai 1991 88/12/0064 B 21. Mai 1991 88/12/0141 B 21. Mai 1991

Rechtssatz

Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz UOG in der Fassung der insofern am 1.10.1990 in Kraft getretenen UOGNov 1990 verweist - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - Berufungsentscheidungen in Habilitationsangelegenheiten in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung - die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz eins, UOGNov 1990 betrifft ausschließlich die anhängigen Verfahren bei den in dieser Bestimmung genannten Behörden, geht aber darüber nicht hinaus - war der BMWF (belBeh) ab 1.10.1990 nicht mehr zuständige Berufungsbehörde auch für die bei ihm zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren. Da im vorliegenden Fall über die Frage der Zuständigkeit nicht bescheidmäßig abzusprechen war

(Paragraph 6, Absatz eins, AVG), konnte die belBeh auch nicht bzgl der bei ihr am 1.10.1990 anhängigen Berufung säumig iSd Artikel 132, B-VG sein, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die belBeh die Berufung auf Grund der neuen Rechtslage an die zuständige akademische Behörde abzutreten hat. Eine dennoch eingebrachte Säumnisbeschwerde ist wegen des Verlusts der Berechtigung zu deren Erhebung gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120034.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1991120034_19910521X01

Rechtssatz für 91/12/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13443 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/12/0034

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 87/12/0184,88/12/0064,88/12/0141 und 89/12/0178,0179 wurden am 21.5.1991 im gleichem Sinne entschieden; Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/12/0043 B 21. Mai 1991 87/12/0184 E 21. Mai 1991 88/12/0064 B 21. Mai 1991 88/12/0141 B 21. Mai 1991

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach Paragraph 29, JN - keine perpetuatio fori gibt (Hinweis E 19.12.1967, 940/67). Bei einer solchen Änderung ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde weiterzuführen (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358). Das Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von Berufungsbehörden (Hinweis E 1.4.1981, 81/03/0043).

Schlagworte

Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120034.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1991120034_19910521X02

Entscheidungstext 91/12/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13443 A/1991

Geschäftszahl

91/12/0034

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
JN §29;
UOG 1975 §37 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §7 Abs4;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
UOGNov 1990 Art3 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/12/0043 B 21. Mai 1991 87/12/0184 E 21. Mai 1991 88/12/0064 B 21. Mai 1991 88/12/0141 B 21. Mai 1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Knell, Dr. Höß und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N.N. gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Habilitationsverfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat die zuständige Habilitationskommission den vom Beschwerdeführer bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien eingebrachten Antrag vom 14. August 1989 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Experimentelles Steuerrecht" mit Bescheid vom 19. März 1990, Zl. 390/89, (wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen. In seiner beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien eingebrachten Berufung vom 9. April 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides der Habilitationskommission und die Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission. In der Begründung wandte sich der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz, es liege zwischen dem vorliegenden Habilitationsverfahren und einem bereits früher rechtskräftig abgeschlossenen Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers Identität der Sache vor. Der Berufungsschriftsatz enthält keine ausdrückliche Bezeichnung der Berufungsbehörde.

Mit der nunmehr am 28. Jänner 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung insofern verletzt, als die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über seine Berufung vom 9. April 1990 entschieden habe, und begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge an Stelle der belangten Behörde über seine Berufung entscheiden und ihm die Lehrbefugnis für das Fach "Experimentelles Steuerrecht" verleihen.

Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG ist berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei die Entscheidungspflicht geltend machen konnte. Die Beschwerde kann gemäß Paragraph 27, VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf BESCHEIDMÄSZIGE Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte vergleiche z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0010, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im Zeitpunkt der Einbringung seiner Berufung galt Paragraph 37, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, in der Fassung VOR der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1990, (UOG - im folgenden als Altrechtslage bezeichnet). Demnach stand gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens sowie gegen die Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Lehrbefugnis dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den BUNDESMINISTER FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG offen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz UOG - Altrechtslage).

Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz UOG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1990,, der am 1. Oktober 1990 in Kraft getreten ist vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 2, erster Halbsatz dieser Novelle) lautet:

"Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen."

Die Novelle verweist damit - im Gegensatz zur Altrechtslage - Berufungsentscheidungen in Habilitationsangelegenheiten in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich vergleiche dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle, 1238 Blg Sten.Prot. NR 17. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 37, Absatz eins,, linke Spalte, Seite 16).

Nach Paragraph 7, Absatz 4, UOG haben die Organe der Universität das AVG (mit hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen) anzuwenden.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt vergleiche z.B. VfSlg. 4819 aus 1964,; 5363 aus 1966,; 6301 aus 1970,). Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach Paragraph 29, JN - keine perpetuatio fori gibt vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1967, Zl. 940/67). Bei einer solchen Änderung ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde weiterzuführen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0358). Das Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für Veränderungen betreffend die Zuständigekeit von Berufungsbehörden vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1981, Zl. 81/03/0043).

Die UOG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1990, trifft in ihrem Artikel römisch drei, Absatz eins, folgende Übergangsbestimmung:

  1. Absatz eins,Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen."

Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß - bei Zutreffen der beiden kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen - Habilitationskommissionen (nur diese interessieren im Beschwerdefall) das (Habilitations)Verfahren in ihrer bisherigen (d.h. nach der Altrechtslage maßgeblichen) Besetzung und nach den bisherigen Bestimmungen (d.h. den materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln nach der Altrechtslage) abzuwickeln haben. Die Übergangsbestimmung betrifft ausschließlich die bei den oben genannten Behörden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren (sofern bereits Tätigkeiten gesetzt wurden), geht aber darüber nicht hinaus. Insbesondere wird keine Übergangsbestimmung bezüglich der nach Paragraph 37, Absatz eins, Satz 1 UOG geänderten Zuständigkeit im Berufungsverfahren in Habilitationsangelegenheiten getroffen. Dies bedeutet aber vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ab 1. Oktober 1990 in Habilitationsangelegenheiten nicht mehr zuständige Berufungsbehörde ist. Dies gilt mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung auch für die bei ihm zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren. Bei einer derartigen offenkundigen Unzuständigkeit wird aber der (belangten) Behörde die Möglichkeit eröffnet, durch formlose Verfügung vergleiche z.B. VfSlg. 6984 aus 1973, sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1967, Zl. 375/67 = Slg. 7110/A) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen.

Eine Fallkonstellation, daß über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des Antrages - abzusprechen wäre, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Es bestehen weder Zweifel über die nach der alten oder neuen Rechtslage zuständige Berufungsbehörde noch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde deren Zuständigkeit bestritten oder behauptet, daß die belangte Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorgegangen sei und der Beschwerdeführer danach auf einer Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde "beharrt" habe vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1984, Zl. 83/01/0399). Die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Säumnisbeschwerde vermag in diesem Fall den im Verwaltungsverfahren nicht gestellten Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung nicht zu ersetzen. Ebenso war der Berufungsantrag des Beschwerdeführers nicht etwa deshalb von der belangten Behörde zurückzuweisen, weil für das Anbringen keine (andere) Behörde zuständig ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1979, Zlen. 3303, 3304/78). Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der UOG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1990, bestand demnach für die belangte Behörde keine Verpflichtung mehr zur bescheidmäßigen Erledigung der bei ihr zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufung des Beschwerdeführers (in Form der Zurückweisung mangels Zuständigkeit).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich, daß die belangte Behörde bezüglich der bei ihr am 1. Oktober 1990 anhängigen Berufung nicht (mehr) im Sinn des Artikel 132, B-VG säumig sein kann, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die belangte Behörde die Berufung auf Grund der neuen Rechtslage an die zuständige akademische Behörde abzutreten hat vergleiche zu einer ähnlichen Rechtslage den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1985, Zl. 85/10/0018).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120034.X00

Im RIS seit

24.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1991120034_19910521X00