Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Geschäftszahl

91/12/0034

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach Paragraph 29, JN - keine perpetuatio fori gibt (Hinweis E 19.12.1967, 940/67). Bei einer solchen Änderung ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde weiterzuführen (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358). Das Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von Berufungsbehörden (Hinweis E 1.4.1981, 81/03/0043).

Beachte

Die Beschwerdefälle 87/12/0184,88/12/0064,88/12/0141 und 89/12/0178,0179 wurden am 21.5.1991 im gleichem Sinne entschieden;

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/12/0043 B 21. Mai 1991

87/12/0184 E 21. Mai 1991

88/12/0064 B 21. Mai 1991

88/12/0141 B 21. Mai 1991