Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Geschäftszahl

91/12/0034

Rechtssatz

Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz UOG in der Fassung der insofern am 1.10.1990 in Kraft getretenen UOGNov 1990 verweist - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - Berufungsentscheidungen in Habilitationsangelegenheiten in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung - die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz eins, UOGNov 1990 betrifft ausschließlich die anhängigen Verfahren bei den in dieser Bestimmung genannten Behörden, geht aber darüber nicht hinaus - war der BMWF (belBeh) ab 1.10.1990 nicht mehr zuständige Berufungsbehörde auch für die bei ihm zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren. Da im vorliegenden Fall über die Frage der Zuständigkeit nicht bescheidmäßig abzusprechen war

(Paragraph 6, Absatz eins, AVG), konnte die belBeh auch nicht bzgl der bei ihr am 1.10.1990 anhängigen Berufung säumig iSd Artikel 132, B-VG sein, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die belBeh die Berufung auf Grund der neuen Rechtslage an die zuständige akademische Behörde abzutreten hat. Eine dennoch eingebrachte Säumnisbeschwerde ist wegen des Verlusts der Berechtigung zu deren Erhebung gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Beachte

Die Beschwerdefälle 87/12/0184,88/12/0141 und

89/12/0178,0179 wurden am 21.5.1991 im gleichem Sinne entschieden;

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/12/0043 B 21. Mai 1991

87/12/0184 E 21. Mai 1991

88/12/0064 B 21. Mai 1991

88/12/0141 B 21. Mai 1991